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Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
(ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 1, ber. L 289 S. 59 A;
VO (EU) 2020/565 - ABl. L 129 vom 24.04.2020 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/16 - ABl. L 5 vom 10.01.2022 S. 1 * A;
VO (EU) 2022/68 - ABl. L 12 vom 19.01.2022 S. 1 Inkrafttreten)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 606/2009
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
2022/C 187/01 - Verzeichnis und Beschreibung der in Art. 3 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Weinbauerzeugniskategorien, die önologischen Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen festgelegt, und der Kommission wurde darin die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übertragen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Bestimmungen im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 3 ersetzen, die somit aufzuheben ist.
(2) Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt sind, weist Wein einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon kann diese Höchstgrenze jedoch für Wein von bestimmten Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf bis zu 20 % vol angehoben werden. Diese Flächen sollten festgelegt werden.
(3) In den Artikeln 80 und 83 sowie in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind allgemeine Bestimmungen für önologische Verfahren und Behandlungen festgelegt und wird auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zulässigen önologischen Verfahren einschließlich der Verfahren für die Süßung von Weinen sollten eindeutig und präzise definiert werden, und es sollten Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe, die zur Weinbereitung verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung einiger dieser Stoffe für die Weinbereitung festgelegt werden.
(4) In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen aufgeführt. Die Liste der zugelassenen önologischen Verfahren sollte präzisiert und kohärenter gestaltet werden. Die Liste sollte außerdem ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Liste in zwei Tabellen unterteilt werden, in denen önologische Behandlungen und önologische Stoffe gesondert aufgeführt sind.
(5) In Anhang I Teil a Tabelle 1
(Stand: 25.08.2022)
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