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Delegierte Verordnung (EU) 2022/68 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen önologischen Verfahren
(ABl. L 12 vom 19.01.2022 S. 1)
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von Dossiers der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV).
(2) In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Weinanbauflächen festgelegt, auf denen Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen. Die dort genannten Weine "Vin de pays de Franche-Comté" und "Vin de pays du Val de Loire" haben ihre Namen geändert. Der Artikel sollte entsprechend geändert werden.
(3) Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthält das Verzeichnis der gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen. In Anhang I Teil a Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. In Tabelle 2 dieses Teils sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. Die Tabellen 1 und 2 sollten ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die von der OIV in den Jahren 2019, 2020 und 2021 verabschiedeten Resolutionen. Darüber hinaus sollten einige der in diesen Tabellen enthaltenen Informationen weiter präzisiert und ihre Kohärenz verbessert werden.
(4) Um die Klarheit zu verbessern und die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Verfahren anwenden, besser zu informieren, sollte in Anhang I Teil a Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 eine zusätzliche Spalte eingefügt werden. In dieser Spalte sollten die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt werden, bei deren Herstellung ein önologisches Verfahren angewendet werden kann.
(5) Die derzeit geltenden Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung der önologischen Behandlung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung gemäß Anhang I Teil a Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind zu restriktiv, da sie nur die Verwendung gasförmigen Sauerstoffs erlauben. Hier sollte stattdessen auf die einschlägigen OIV-Dossiers 2.1.1 und 3.5.5 verwiesen werden, die die Verwendung von Sauerstoff und Luft zulassen.
(6) Der Vollständigkeit halber sollte bei den Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung der thermischen Behandlung als önologische Behandlung gemäß Anhang I Teil a Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 auf zusätzliche OIV-Dossiers zu thermischen Behandlungen, nämlich die Dossiers 2.3.6, 2.3.9, 3.5.4 und 3.5.10, verwiesen werden.
(7) Obwohl von der OIV akzeptiert, sind Kältebehandlungen derzeit nicht in Anhang I Teil a Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthalten. Angesichts ihrer Bedeutung für die Weinbereitung ist es angezeigt, ihre Anwendung unter bestimmten Bedingungen zuzulassen und eine neue Nummer in diese Tabelle aufzunehmen.
(8) Im Interesse der Klarheit sollte festgelegt werden, welche inerten Filtrierhilfsstoffe in Anhang I Teil a Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zugelassen sind, indem auf die einschlägigen OIV-Dossiers, nämlich die Dossiers 2.1.11, 2.1.11.1, 3.2.2 und 3.2.2.1, verwiesen wird.
(Stand: 27.01.2022)
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