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Regelwerk, EU 2019, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3 A;
VO (EU) 2019/1124 - ABl. L 177 vom 02.07.2018 S. 66 Inktafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/1642 - ABl. L 206 vom 21.08.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2904 - ABl. L 2023/2904 vom 29.12.2023 Inkrafttreten Gültig)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 389/2013

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 *, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission 2 eingeführt.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festzulegen.

(3) Das Unionsregister gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS). Das Unionsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente enthält und dazu dient, gegebenenfalls die Vergabe, den Besitz, die Übertragung und die Löschung von Zertifikaten zu verfolgen sowie je nach Fall für öffentlichen Zugang und für Vertraulichkeit zu sorgen. Es soll gewährleisten, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(4) Ab dem Jahr 2021 gelten mit dem Beginn eines neuen Zeitraums für das EU-EHS neue gesamtwirtschaftliche Rechtsvorschriften. Die Umsetzung und die Funktionsweise des Registersystems müssen den für diesen neuen Zeitraum geltenden Anforderungen entsprechen.

(5) Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Richtlinie 2003/87/EG erheblich geändert, um kosteneffiziente Emissionsreduktionen zu unterstützen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern, was Änderungen des Unionsregisters erforderlich macht. Die durch diese Änderungen eingeführten Bestimmungen gelten für die Zeiträume ab 2021.

(6) Gemäß Artikel 13

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