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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

(ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 64 A;
VO (EU) 2023/205 - ABl. L 33 vom 03.02.2023 S. 24 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt zum 15.08.2025 RL 2010/65/EU

Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2023/2052023/204

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um den Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, verlangt die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den Mitgliedstaaten, zu akzeptieren, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtungen für Schiffe, die in Häfen in der Union einlaufen oder aus solchen Häfen auslaufen, in elektronischer Form erfolgt, und dafür zu sorgen, dass die Informationen über ein einziges Meldeportal übermittelt werden.

(2) Der Seeverkehr bildet das Rückgrat des Handels und der Kommunikation innerhalb des Binnenmarkts und darüber hinaus. Zur Erleichterung des Seeverkehrs und weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schifffahrtsunternehmen sollten die Informationsverfahren für die Erfüllung der Meldeverpflichtungen, die sich aus Unionsrechtsakten, internationalen Rechtsakten und dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten für die Schifffahrtsunternehmen ergeben, weiter vereinfacht und harmonisiert werden, technologieneutral sein und somit zukunftsfähige Meldelösungen fördern.

(3) Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben wiederholt mehr Interoperabilität und umfassendere, nutzerfreundlichere Kommunikation und Informationsflüsse gefordert, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen besser gerecht zu werden.

(4) Diese Verordnung dient hauptsächlich dazu, harmonisierte Regeln für die Bereitstellung der für Hafenaufenthalte vorgeschriebenen Informationen festzulegen, insbesondere indem dafür Sorge getragen wird, dass jedem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr dieselben Datensätze auf dieselbe Weise gemeldet werden können. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Übermittlung von Informationen zwischen den Anmeldern, den zuständigen Behörden und den Hafendiensteanbietern im Anlaufhafen und anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Anwendung dieser Verordnung sollte keine zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen der Meldeverpflichtungen zur Folge haben und die anschließende Speicherung und Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(5) Die bestehenden nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten als Grundlage für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, "EMSWe") weiter bestehen bleiben. Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten eine umfassende Meldeanlaufstelle für die Seeverkehrsunternehmen sein und dazu dienen, Daten von den Anmeldern zu erfassen und an alle beteiligten zuständigen Behörden und an die Hafendiensteanbieter zu verteilen.

(6) Um die Effizienz der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu verbessern und sich auf künftige Entwicklungen vorzubereiten, sollte es möglich sein, bestehende Vorkehrungen in den Mitgliedstaaten beizubehalten - oder neue Vorkehrungen zu treffen -, um das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr für die Meldung ähnlicher Informationen für andere Verkehrsträger zu nutzen.

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(Stand: 13.02.2023)

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