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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission vom 7. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung des Datensatzes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Änderung ihres Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 33 vom 03.02.2023 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1239 wurde die Richtlinie 2000/59/EG 2 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2019/883 3 ersetzt. Die Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 sollte daher durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt werden. Da darüber hinaus in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 die Verpflichtung zur Übermittlung der in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vorgesehen ist, sollte auch diese im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 genannt werden.

(2) Die Bestimmungen über Meldeverpflichtungen, die für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr relevant sind, sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Schengener Grenzkodex) aufgeführt. Daher ist es erforderlich, den Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 zu ändern, indem die Bezugnahme auf Artikel 8 des Schengener Grenzkodex durch eine Bezugnahme auf dessen Artikel 19 ersetzt wird.

(3) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1239 relevant, während die anderen Bestimmungen des Artikels 7 der Richtlinie 2001/96/EG keine Meldeverpflichtungen enthalten. Daher ist es erforderlich, die Bezugnahme auf die Richtlinie 2001/96/EG zu ändern, sodass nur auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

(4) Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Der EMSWe-Datensatz sollte die Datenelemente gemäß den im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 aufgeführten EU-Rechtsakten, internationalen Rechtsinstrumenten und nationalen Rechtsvorschriften enthalten, die im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt bereitzustellen sind. Bei den Vorarbeiten zur Festlegung des EMSWe-Datensatzes gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1239 haben die Mitgliedstaaten der Kommission die in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen genannten Datenelemente mitgeteilt.

(6) Jedes Datenelement des EMSWe-Datensatzes sollte durch eine Bezeichnung mit einer Beschreibung definiert sein und präzise technische Merkmale in Bezug auf Zeichenart und -länge aufweisen. Um eine übermäßige Zunahme der Datenanforderungen zu vermeiden und die Meldungen im Seeverkehr zu erleichtern, hat die Kommission die Bezeichnungen, Definitionen und Formate dieser Datenelemente in Absprache mit den Mitgliedstaaten vereinheitlicht.

(7) Um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes bei Meldungen über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr eingehalten bzw. angewendet werden, muss im EMSWe-Datensatz festgelegt werden, dass gegebenenfalls harmonisierte Codelisten und Geschäftsregeln anzuwenden sind.

(8) Um elektronische Meldungen über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu erleichtern, sollte im EMSWe-Datensatz angegeben werden, welche Datenelemente die im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 aufgeführten EU-Rechtsakte und internationalen Rechtsinstrumente betreffen und welche nationale Rechtsvorschriften betreffen.

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(Stand: 17.04.2023)

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