Regelwerk, EU 2019

VO (EU) 2019/1241
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Ziele

Artikel 4 Vorgaben

Artikel 5 Definition von Fischereizonen

Artikel 6 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gemeinsame Technische Maßnahmen

Abschnitt 1
Verbotene Fanggeräte und Weiterverwendungen

Artikel 7 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

Abschnitt 2
Allgemeine Beschränkungen für Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz

Artikel 8 Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

Artikel 9 Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen

Abschnitt 3
Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume

Artikel 10 Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten

Artikel 11 Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien

Artikel 12 Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

Abschnitt 4
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Artikel 13 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Abschnitt 5
Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen

Artikel 14 Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge

Kapitel III
Regionalisierung

Artikel 15 Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene

Artikel 16 Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten

Artikel 17 Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen

Artikel 18 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Artikel 19 Adhoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten

Artikel 20 Innovative Fanggeräte

Artikel 21 Naturschutzmaßnahmen

Artikel 22 Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen

Artikel 23 Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe

Artikel 24 Durchführungsrechtsakte

Kapitel IV
Wissenschaftliche Forschung, direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

Artikel 25 Wissenschaftliche Forschung

Artikel 26 Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

Kapitel V
Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen

Artikel 27 Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen

Kapitel VI
- gestrichen -

Artikel 28 - gestrichen -

Kapitel VII
Verfahrensbestimmungen

Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30 Ausschussverfahren

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 31 Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 32 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 33 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 34 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Artikel 35 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/973

Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2019/472

Artikel 38 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1022

Artikel 39 Aufhebungen

Artikel 40 Inkrafttreten

Anhang I Verbotene Arten

Anhang II Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume

Teil A
Nordwestliche Gewässer

Teil B
Südwestliche Gewässer

1. El Cachucho

2. Madeira und Kanarische Inseln

3. Azoren

Anhang III Liste der Arten, die nicht mit Treibnetzen gefangen werden dürfen

Anhang IV Bestimmung der Größe von Meerestieren

Anhang V Nordsee

Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Teil B
Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät: *

1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1. Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen 4a und 4b

2. Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet 4

3. Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs

4. Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b

5. Besondere Bestimmungen für das Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division 3a

6. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a und 4a

7. Maßnahmen betreffend Europäischen Hummer in der ICES-Division 3a

Teil D
Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c

Anhang SepNep Fanggerätebeschreibung

Anhang VI Nordwestliche Gewässer

Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Teil B
Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 6a

2. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen 7f und 7g

3. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 7a

5. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen 7c und 7k

6. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division 6a

7. Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g und 7h

8. Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs und Irlands

9. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 5b, 6a, 6b, 7b, 7c, 7h, 7j und 7k

10. Beschränkungen der Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in der Keltischen See

11. Erhaltungsmaßnahmen für den Bestand an Großen Pilgermuscheln (Pecten maximus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e.

Anhang VII Südwestliche Gewässer

Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Teil B
Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1. Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division 9a

2. Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division 9a

3. Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division 8c

4. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27°W

5. Sperrgebiete zur Erhaltung des Bestands an Roter Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8

Anhang VIII Ostsee

Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Teil B
Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1. Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät

2. Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

3. Sondervorschriften für den Golf von Riga

4. Räumliche Fangbeschränkungen

5. Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

6. Beschränkungen des Aalfangs

Anhang IX Mittelmeer

Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Teil B
Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze

3. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Teil C
Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten

1. Einschränkung des Einsatzes von Dredgen

2. Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden

3. Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen

4. Einschränkung des Einsatzes von Langleinen

5. Einschränkung des Einsatzes von Reusen

6. Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse

7. Beschränkungen für die Fischerei mit Harpunengewehren

Anhang X Schwarzes Meer

Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Teil B
Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät für Grundfischbestände

2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

3. Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen

Anhang XI Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik

Teil A

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze

Teil B
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

Anhang XII - gestrichen -

Teil A
- gestrichen -

Teil B
- gestrichen -

Teil C
- gestrichen -

Teil D
- gestrichen -

Anhang XIII Maßnahmen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten

Teil A
Wale

Teil B
Seevögel

Teil C
Meeresschildkröten

Anhang XIV