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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1562 der Kommission vom 16. September 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6524)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG der Kommission 4 wurden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials (im Folgenden das "genetisch veränderte Material") vom Markt festgelegt: Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Zulassungsinhaber, das Unternehmen Bayer CropScience AG, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses genetisch veränderten Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen.

(2) In den drei genannten Entscheidungen wurde ein erster Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die dieses genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit diesem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Entscheidung der Bayer CropScience AG, den Verkauf von Saatgut aus diesen genetisch veränderten Organismen einzustellen, vorhanden sein können, auch wenn alles unternommen wurde, um das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials zu verhindern.

(3) Trotz der von der Bayer CropScience AG gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG getroffenen Maßnahmen, um das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen zu verhindern, wurden nach wie vor geringfügige Spuren davon in Rapserzeugnissen festgestellt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission 5 wurden alle drei Entscheidungen dahin gehend geändert, dass der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und die Toleranzgrenze für das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt wurde. Die drei Entscheidungen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission 6 erneut geändert, um den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern.

(4) Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthielten außerdem eine Reihe von Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden Berichtspflichten für den Adressaten festgelegt.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission 7 wurden außerdem die drei Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Adressaten geändert, nachdem die Bayer CropScience AG am 1. August 2018 einen Antrag auf Übertragung ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf alle Meldungen, Anträge und Zulassungen betreffend genetisch veränderte Erzeugnisse auf BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, in der Union vertreten durch BASF SE (Deutschland), gestellt hatte. Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher an BASF SE gerichtet werden.

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