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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1981 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 hinsichtlich der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken, Gelatine und Kollagen sowie Insekten für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält Vorschriften in Bezug auf bestimmte Tiere und Waren, die nur aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen dürfen, die in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind. Die Anforderungen für die Aufnahme in die Liste sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegt, zusätzlich zu den allgemeineren Anforderungen für die Aufnahme, die in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannt werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 enthält oder bezieht sich auf Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist, um die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 und Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sicherzustellen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 gilt ab dem 14. Dezember 2019.

(4) Gemäß Artikel 12

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(Stand: 09.12.2019)

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