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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2085 der Kommission vom 28. November 2019 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 sowie der Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8419)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 80 A;
Beschl. (EU) 2021/1161 - ABl. L 252 vom 15.07.2021 S. 1)
Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. Januar 2013 stellte Dow AgroSciences Europe im Namen von Dow AgroSciences LLC bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (im Folgenden der "Antrag"). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.
(2) Zudem betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden. Sieben dieser Unterkombinationen sind bereits zugelassen: MON 89034 × 1507 wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission 2 zugelassen; MON 89034 × NK603 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 der Kommission 3 zugelassen; 1507 × NK603 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1306 der Kommission 4 zugelassen; MON 89034 × 1507 × NK603 wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2013/648/EU der Kommission 5 zugelassen; und MON 89034 × 1507 × DAS-40278-9, MON 89034 × DAS-40278-9 und 1507 × DAS-40278-9 wurden mit dem Durchführungsbeschluss C(2019) 8425 der Kommission 6 zugelassen.
(3) Dieser Beschluss betrifft die drei verbleibenden Unterkombinationen des Antrags: MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9; 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.
(5) Am 16. Januar 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 8 eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und ihrer Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das nicht genetisch veränderte Vergleichsprodukt und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten.
(Stand: 23.07.2021)
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