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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(ABl. L 322 vom 12.12.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen standardisierte OTC-Derivatekontrakte im Einklang mit ähnlichen Vorgaben in anderen G20-Staaten über eine zentrale Gegenpartei ("central counterparty" - im Folgenden "CCP") gecleart werden. Mit der genannten Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCPs eingeführt und Vorkehrungen für deren Beaufsichtigung getroffen um Risiken für die Nutzer von CCPs so gering wie möglich zu halten und die Stabilität des Finanzsystems zu untermauern.

(2) Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Angesichts der Einführung zusätzlicher Clearingverpflichtungen und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch nicht clearingpflichtige Gegenparteien wird sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCPs auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ändert die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gezielt, verbessert ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, schafft weitere Anreize für CCPs, Gegenparteien ein zentrales Clearing von Derivaten anzubieten, und erleichtert kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Zugang zum Clearing. Die im Zuge der Kapitalmarktunion vertieften und stärker integrierten Kapitalmärkte werden den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der Union weiter erhöhen, sodass die Bedeutung und die Verflechtung der CCPs innerhalb des Finanzsystems noch weiter zunehmen wird.

(3) Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCPs ist noch immer recht gering: im August 2019 waren es 16. 33 Drittstaaten-CCPs wurden gemäß der genannten Verordnung von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt und dürfen auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. Die Clearing-Märkte sind unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20 erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCPs angenommen, um dafür zu sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler begrenzt werden.

(4) Ungeachtet des genannten Verordnungsvorschlags sollten die Aufsichtsregelungen für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs angesichts des sich ausweitenden Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension des Clearings in der Union und weltweit überarbeitet werden. Die allgemeine Stabilität des Finanzsystems der Union könnte gestärkt und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP könnte noch weiter gesenkt werden, wenn frühzeitig Maßnahmen ergriffen würden, um etwaigen Problemen zu begegnen, und sowohl für Unions-CCPs als auch für Drittstaaten-CCPs klare und kohärente Aufsichtsregeln festgelegt würden.

(5) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kommission am 4. Mai 2017 die Mitteilung "Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion" angenommen, in der darauf verwiesen wird, dass zur Stärkung des derzeitigen, die Finanzstabilität gewährleistenden und die Weiterentwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion unterstützenden Rahmens weitere Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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(Stand: 05.04.2021)

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