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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission vom 20. Dezember 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 159)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ist eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.
(2) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten zur Bewertung der Wirksamkeit des IMI bei der Umsetzung von Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Union festgelegt sind, welche nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
(3) In der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze der Union zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren. Gemäß Artikel 35 dieser Verordnung hat die Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verordnung einzurichten und zu unterhalten. In dieser elektronischen Datenbank sind alle Informationen zu speichern und zu verarbeiten, die von Einrichtungen bereitgestellt werden, welche externe Warnmeldungen nach Artikel 27 der Verordnung abgeben. Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung sieht vor, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen eine Beobachterfunktion übernimmt; deshalb sollte diese Behörde in solchen Fällen ebenfalls Zugang zu der elektronischen Datenbank haben, damit sie die einschlägigen Mitteilungen verfolgen kann.
(4) Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 3 erlassen zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf Mitteilungen, die aufgrund einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung übermittelt werden. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2213 fallenden Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.
(5) In der Verordnung (EU) 2017/2394 werden verschiedene Akteure genannt, die für die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit verantwortlich sind. Damit eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird, sollten diese Akteure für die Zwecke des Pilotprojekts als IMI-Akteure gelten.
(6) Das IMI sollte die technischen Funktionen bereitstellen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, der Kommission und anderen Akteuren ermöglichen, ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2213 fallen, zu erfüllen. Das IMI sollte sicherstellen, dass sich der Zugang der betreffenden Akteure zum IMI auf diejenigen Funktionen beschränkt, zu denen sie Zugang benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen.
(7) Das IMI ermöglicht es den IMI-Akteuren, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren. Das bedeutet, dass für den Austausch und die Verarbeitung sämtlicher Informationen über das IMI strukturierte Formulare zu verwenden sind. Mit der Verwendung dieser Formulare sind somit die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2394
(Stand: 26.11.2020)
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