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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/118 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 55, ber. LI 47 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1 insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 angenommen.

(2) Am 14. Januar 2020 hat der mit Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des VN-Sicherheitsrates eingesetzte Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates die Liste von sieben Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3) Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2020.

1) ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23.

.

Anhang

1. Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775, Teil a ("Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1") erhalten die Einträge 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 folgende Fassung:

" 1. AHMOUDOU AG ASRIW (alias: a) Amadou Ag Isriw b) Ahmedou c) Ahmadou d) Isrew e) Isereoui f) Isriou

Geburtsdatum: 1. Januar 1982

Staatsangehörigkeit: Malier

Anschrift: a) Mali; b) Amassine, Mali (früherer Aufenthaltsort)

Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Möglicherweise im Oktober 2016 in Niger festgenommen. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot). Webseite: https://www.youtube.com/channel/UCu2efaIUosqEu1HEBs2zJIw

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Ahmoudou Ag Asriw wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen der Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen und wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut in die Liste aufgenommen.

Ahmoudou Ag Asriw ist ein ranghoher Befehlshaber der Groupe autodéfense touareg Imghad et alliés (GATIA) und war in dieser Eigenschaft spätestens seit Oktober 2016 an der Anführung von Drogenkonvois in Nordmali sowie im Juli 2017 und im April 2018 an Verstößen gegen die Waffenruhe in der Region Kidal beteiligt.

Im April 2018 führte Asriw zusammen mit einem Mitglied des Mouvement Arabe de l"Azawad (MAA) Plateforme einen Konvoi an, der vier Tonnen Cannabisharz von Tabankort über Ammasine in der Region Kidal illegal in Richtung Niger beförderte. Der Konvoi wurde von Mitgliedern der Coordination des Mouvements de l"Azawad und nicht identifizierten Angreifern aus Niger angegriffen. Bei anschließenden Zusammenstößen wurden drei Kämpfer getötet.

Somit ist Asriw aufgrund des Konkurrenzkampfs um Drogenkonvois an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali von 2015 beteiligt. Durch seine Beteiligung am Drogenhandel finanziert Asriw höchstwahrscheinlich wiederum seine Militäroperationen, einschließlich der Verstöße gegen die Waffenruhe."

" 3. MOHAMED OUSMANE MOHAMEDOUNE (alias: a) Ousmane Mahamadou, b) Mohamed Ousmane))

Titel: Scheich

Geburtsdatum: 16. April 1972

Geburtsort: Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Anschrift: Mali

Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz. Telefon: +223 60 36 01 01. Sprachen: Arabisch und Französisch. Besonderes Kennzeichen: Brille. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot).

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