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Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
(ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 23;
Beschl. (GASP) 2019/29 - ABl. L 8 vom 10.01.2019 S. 30 A;
Beschl. (GASP) 2019/1216 - ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 26 A;
Beschl. (GASP) 2020/9 - ABl. LI 4 vom 08.01.2020 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2020/118 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 55, ber. LI 47 S. 9 A;
Beschl. (GASP) 2021/2208 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44 A;
Beschl. (GASP) 2022/157 - ABl. LI 25 vom 04.02.2022 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2022/2187 - ABl. L 288 vom 09.11.2022 S. 82;
Beschl. (GASP) 2022/2440 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 68 A;
Beschl. (GASP) 2023/431 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 434;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48 A;
Beschl. (GASP) 2023/2799 - ABl. L 2023/2799 vom 12.12.2023;
Beschl. (GASP) 2024/215 - ABl. L 2024/215 vom 05.01.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1204 - ABl. L 2024/1204 vom 23.04.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 5. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") unter Hinweis auf seine Resolutionen 2364 (2017) und 2359 (2017) die Resolution 2374 (2017), in der das nachdrückliche Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit Malis bekräftigt wurde.
(2) Gemäß der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Sanktionsausschuss zu benennen sind.
(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,
(Stand: 18.06.2024)
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