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Durchführungsverordnung (EU) 2020/478 der Kommission vom 1. April 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 102 vom 02.04.2020 S. 1)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.
(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission 4 wurden die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt und ihr Anhang ersetzt, um eine Reihe genehmigter oder gemeldeter neuartiger Lebensmittel aufzunehmen, die nicht in der ursprünglichen Unionsliste enthalten waren.
(4) Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 entdeckten Lebensmittelunternehmer einen weiteren Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, den sie der Kommission meldeten.
(5) Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.
(6) Das neuartige LebensmittelSchizochytrium sp. (T18)-Öl wurde im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt. In der Spezifikation fürSchizochytrium sp. (T18)-Öl wurde als Wert für die Säurezahl fälschlicherweise< 0,5 mg KOH/g angegeben anstatt des korrekten Werts< 0,8 mg KOH/g. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellte Unionsliste der neuartigen Lebensmittel enthielt dieselbe falsche Angabe.
(7) Daher sollte die Spezifikation fürSchizochytrium sp. (T18)-Öl in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in Bezug auf die Säurezahl entsprechend berichtigt werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2020
2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.07.2018 S. 1).
Anhang |
In Tabelle 2
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