Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211 A, ber. 2024/90695;
VO (EU) 2021/881 - ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 10 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2023/1570 - ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 9 * A;
VO (EU) 2023/1798 - ABl. L 233 vom 21.09.2023 S. 24)
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte * - Übergangsbestimmungen
Entsch."en 2000/428/EG; 2002/106/EG; 2003/422/EG; 2006/437/EG; 2008/896/EG
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Entsch. 2021/1332 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 29, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 280 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Tiergesundheitsrecht sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil II Kapitel 2, 3 und 4 des Tiergesundheitsrechts betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" sowie der in Teil IX zu Übergangsbestimmungen bezüglich bestehender Überwachungs- oder Tilgungsprogramme und des bestehenden Status "seuchenfrei" erforderlich.
(2) Diese Vorschriften stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit vielen anderen Bestimmungen, die gemeinsam anzuwenden sind. Um eine Vereinfachung und mehr Transparenz zu erreichen, die Anwendung zu erleichtern und Mehrfachregelungen zu vermeiden, sollten sie daher statt in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.
(3) Überwachung ist ein Kernbestandteil jedes Tilgungsprogramms, und der Status "seuchenfrei" ist in der Regel das Ergebnis eines erfolgreichen Überwachungs- und Tilgungsprozesses. Darüber hinaus ist die Überwachung - neben anderen Maßnahmen - als Schlüsselinstrument erforderlich, um den einmal erlangten Status "seuchenfrei" aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei", einschließlich Übergangsvorschriften, dienen oft gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern, Tierärzten und zuständigen Behörden. Daher ist es angemessen, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.
(4) Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement für eine effiziente und wirksame Seuchenpräventions- und -bekämpfungspolitik. Es sollte von Unternehmern und von der zuständigen Behörde gemeinsam umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte es so konzipiert sein, dass das Ziel der Früherkennung von Ausbrüchen aller gelisteten und neu auftretenden Seuchen erreicht und die Einhaltung der Kriterien für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" nachgewiesen wird.
(Stand: 08.11.2024)
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