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Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 42, ber. L 2024/90022)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 192 Absatz 2, 197 Absatz 3, 201 Absatz 3, 202 Absatz 3, 205 Absatz 2, 211 Absatz 1, 213 Absatz 1, 216 Absatz 4, 218 Absatz 3, 221 Absatz 1, 222 Absatz 3, 223 Absatz 6 und 224 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die in diesem Artikel und in Anhang II der genannten Verordnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung. Da gelistete Seuchen unterschiedliche Arten von Bekämpfungsmaßnahmen erfordern, sind in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften vorgesehen, die den potenziellen Schweregrad der Auswirkungen dieser verschiedenen Arten gelisteter Seuchen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt berücksichtigen.
(2) So wird insbesondere in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 auf die verschiedenen Arten gelisteter Seuchen unter Berücksichtigung ihrer potenziellen Risiken verwiesen. Zudem ist in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung vorgesehen, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen auch als gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d zu gelten haben, wenn das mit der jeweiligen Seuche verbundene Risiko durch Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen wirksam und proportional gemindert werden kann. Diese Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen sollte für die Zwecke der Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Verbringung von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union berücksichtigt werden.
(3) In Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind seuchenspezifische Vorschriften, die für Seuchen der Kategorie D und für Arten gelten, die für diese Seuchen gelistet sind, sowie Vorschriften für neu auftretende Seuchen festgelegt. Zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen in der Union enthalten diese Bestimmungen auch die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Wassertieren, einschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmter Wassertiere, und von aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union.
(4) In Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in delegierten Rechtsakten zu erlassen. Daher ist es angezeigt, solche ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren des mit der genannten Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmens für die Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen zu gewährleisten. Da diese ergänzenden Vorschriften inhaltlich zusammenhängen, sollten sie im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.
(Stand: 18.01.2024)
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