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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
(ABl. L 244 vom 29.07.2020 S. 9)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 397,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 2 sind ausführliche Bestimmungen zu den Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die bestimmte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates 3 werden diese Bestimmungen geändert, um den Anwendungsbereich der bestehenden Sonderregelungen auszuweiten und eine neue Regelung einzuführen, um den rechtlichen Rahmen der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) zu modernisieren. Diese Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(3) Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Alle Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Pandemie betroffen. Aufgrund des besorgniserregenden Anstiegs der Fallzahlen und des Mangels an unmittelbar zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten den nationalen Notstand ausgerufen.
(4) Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme abzuschließen. Mehrere Mitgliedstaaten sowie Postbetreiber und Kurierdienste haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 gebeten.
(5) Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 anwenden zu können und die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um zusätzliche Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.
(6) Angesichts der erheblichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störungen und der möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten infolge des COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Kommission eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Anpassung der nationalen IT-Systeme zu überwachen und erforderlichenfalls technische Hilfe zu leisten.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 Nummer 5 erhält der neue Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 folgende Fassung:
"(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen."
2.In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"Sie findet ab dem 1. Juli 2021 Anwendung.
Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass Steuerpflichtige und für ihre Rechnung handelnde Vermittler die gemäß den Artikeln 360, 369c oder 369o der Richtlinie 2006/112/EG für eine Registrierung im Rahmen von Sonderregelungen erforderlichen Angaben bereits ab dem 1. April 2021 übermitteln."
(Stand: 05.04.2021)
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