Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/1201
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Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und Notfallpläne

Artikel 2 Erhebungen zum spezifizierten Schädling im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 3 Notfallpläne

Kapitel III
Abgegrenzte Gebiete

Artikel 4 Festlegung von abgegrenzten Gebieten

Artikel 5 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten

Artikel 6 Aufhebung der abgegrenzten Gebiete

Kapitel IV
Tilgungsmaßnahmen

Artikel 7 Entfernung von Pflanzen

Artikel 8 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings

Artikel 9 Vernichtung von Pflanzen

Artikel 10 Jährliche Überwachung des abgegrenzten Gebiets

Artikel 11 Sonstige relevante Maßnahmen für die Tilgung des spezifizierten Schädlings

Kapitel V
Eindämmungsmaßnahmen

Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13 Entfernung von Pflanzen in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone

Artikel 14 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen

Artikel 15 Jährliche Überwachung der in Anhang III aufgeführten Befallszonen

Artikel 16 Vernichtung von Pflanzen

Artikel 17 Sonstige relevante Maßnahmen für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings

Kapitel VI
Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen

Artikel 18 Genehmigung für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen

Kapitel VII
Verbringung spezifizierter PFlanzen innerhalb der Union

Artikel 19 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf anerkannten Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Artikel 20 Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Artikel 21 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Artikel 22 Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Artikel 23 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen

Artikel 24 Anerkennung von Produktionsflächen

Artikel 25 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Union

Artikel 26 Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial oder von Vorstufenmaterial, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden, innerhalb der Union

Artikel 27 Pflanzenpässe

Kapitel VIII
Einfuhr von Wirtspflanzen in die Union

Artikel 28 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, in die Union

Artikel 29 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem schädlingsfreien Gebiet eines befallenen Landes in die Union

Artikel 30 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung auf einer schädlingsfreien Produktionsfläche eines befallenen Landes in die Union

Artikel 31 Anerkennung von Produktionsflächen als schädlingsfrei

Kapitel IX
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung von spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union und von Wirtspflanzen in die Union

Artikel 32 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Artikel 33 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Kapitel X
Kommunikationstätigkeiten

Artikel 34 Sensibilisierungskampagnen

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 35 Berichterstattung über Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 36 Einhaltung

Artikel 37 Aufhebung

Artikel 38 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Liste der bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen ("Wirtspflanzen")

Anhang II Liste der bekanntermaßen für spezifische Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen")

Anhang III Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, in denen die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Artikel 13 bis 17 angewandt werden

Teil A
Befallszone in Italien

Teil B
Befallszone in Frankreich

Teil C
Befallszone in Spanien

Teil D
Befallszone in Portugal

Anhang IV Tests zur Identifizierung von Xylella fastidiosa und ihrer Unterarten

Anhang V Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen

Teil A
Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen

Teil B