VO (EU) 2020/1201
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Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und Notfallpläne
Artikel 2 Erhebungen zum spezifizierten Schädling im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 3 Notfallpläne
Kapitel III
Abgegrenzte Gebiete
Artikel 4 Festlegung von abgegrenzten Gebieten
Artikel 5 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten
Artikel 6 Aufhebung der abgegrenzten Gebiete
Kapitel IV
Tilgungsmaßnahmen
Artikel 7 Entfernung von Pflanzen
Artikel 8 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings
Artikel 9 Vernichtung von Pflanzen
Artikel 10 Jährliche Überwachung des abgegrenzten Gebiets
Artikel 11 Sonstige relevante Maßnahmen für die Tilgung des spezifizierten Schädlings
Kapitel V
Eindämmungsmaßnahmen
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13 Entfernung von Pflanzen in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone
Artikel 14 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen
Artikel 15 Jährliche Überwachung der in Anhang III aufgeführten Befallszonen
Artikel 16 Vernichtung von Pflanzen
Artikel 17 Sonstige relevante Maßnahmen für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings
Kapitel VI
Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen
Artikel 18 Genehmigung für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen
Kapitel VII
Verbringung spezifizierter PFlanzen innerhalb der Union
Artikel 19 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf anerkannten Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Artikel 20 Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Artikel 21 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Artikel 22 Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Artikel 23 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen
Artikel 24 Anerkennung von Produktionsflächen
Artikel 25 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Union
Artikel 26 Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial oder von Vorstufenmaterial, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden, innerhalb der Union
Artikel 27 Pflanzenpässe
Kapitel VIII
Einfuhr von Wirtspflanzen in die Union
Artikel 28 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, in die Union
Artikel 29 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem schädlingsfreien Gebiet eines befallenen Landes in die Union
Artikel 30 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung auf einer schädlingsfreien Produktionsfläche eines befallenen Landes in die Union
Artikel 31 Anerkennung von Produktionsflächen als schädlingsfrei
Kapitel IX
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung von spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union und von Wirtspflanzen in die Union
Artikel 32 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Artikel 33 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
Kapitel X
Kommunikationstätigkeiten
Artikel 34 Sensibilisierungskampagnen
Kapitel XI
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Berichterstattung über Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 36 Einhaltung
Artikel 37 Aufhebung
Artikel 38 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Liste der bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen ("Wirtspflanzen")
Anhang II Liste der bekanntermaßen für spezifische Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen")
Anhang III Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, in denen die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Artikel 13 bis 17 angewandt werden
Teil A
Befallszone in Italien
Teil B
Befallszone in Frankreich
Teil C
Befallszone in Spanien
Teil D
Befallszone in Portugal
Anhang IV Tests zur Identifizierung von Xylella fastidiosa und ihrer Unterarten
Anhang V Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen
Teil A
Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen