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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1228 der Kommission vom 29. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung als Verbriefungsregister oder auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 330)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein einheitliches Format für die bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einzureichenden Anträge auf Registrierung als Verbriefungsregister oder auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister sollte sicherstellen, dass sämtliche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission 2 vorgeschriebenen Informationen an die ESMa übermittelt und von dieser problemlos identifiziert werden.

(2) Es ist wichtig, dass die in diesen Anträgen enthaltenen Informationen in einem Format übermittelt werden, das ihre Speicherung für eine künftige Verwendung und Reproduktion ermöglicht. Deshalb sollten diese Anträge auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

(3) Um die Identifizierung der im Rahmen dieser Anträge übermittelten Informationen zu vereinfachen, sollten für jedes im Antrag enthaltene Dokument eine eindeutige Referenznummer und ein Titel angegeben werden. Aus demselben Grund sollte der Antragsteller verpflichtet sein, bei jeder übermittelten Information anzugeben, auf welche Bestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 sich die betreffende Information bezieht.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMa der Kommission vorgelegt hat.

(5) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates 3 hat die ESMa zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der vorgenannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Format des Antrags auf Registrierung und Ausweitung der Registrierung

(1) Anträge auf Registrierung als Verbriefungsregister nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 werden in dem in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Format ausgefüllt.

(2) Transaktionsregister, die nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung stellen, füllen ihren Antrag in dem in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Format aus.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erfolgt die Übermittlung der Anträge

  1. auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4;
  2. unter Vergabe einer eindeutigen Referenznummer für jedes im Antrag enthaltene Dokument.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

1) ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des Antrags bei einem vereinfachten Antrag auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (siehe Seite 345 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 176/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses

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