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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 313 vom 28.09.2020 S. 4;
VO (EU) 2020/1714 - ABl. L 384 vom 17.11.2020 S. 9 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/136 - ABl. L 42 vom 05.02.2021 S. 13 Inkrafttreten)
s.a.: Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA, Opel Automobile GmbH-PSA, FCa Italy S.p.A., Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles SA, Audi AG, Ford-Werke GmbH, Jaguar Land Rover Ltd., Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Škoda Auto a.s., BMW AG, Renault SA, Honda Motor Europe Ltd, Volkswagen AG und Volkswagen AG Nutzfahrzeuge reichten am 19. Dezember 2019 einen gemeinsamen Antrag (im Folgenden der "Antrag") ein, um die effiziente Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden (im Folgenden die "effiziente LED-Außenleuchte") als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotorantrieb, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigen zu lassen.
(2) Am 20. Februar 2020 stellte Renault Sa im Namen der Antragsteller einen zusätzlichen Antrag betreffend den Einsatz der Technologie in bestimmten nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Not offvehicle charging hybrid electric vehicle, im Folgenden "NOVC-HEV") der Klasse N1. Da sich der zusätzliche Antrag auf dieselbe innovative Technologie bezieht und für ihren Einsatz in den betreffenden Fahrzeugklassen dieselben Bedingungen gelten, sollten sowohl der Antrag als auch der zusätzliche Antrag in einem einzigen Beschluss behandelt werden.
(3) Der Antrag bezieht sich auf CO2-Emissionseinsparungen, die nicht durch Messungen im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 beschriebenen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (im Folgenden das "WLTP") nachgewiesen werden können.
(4) Der Antrag wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission 3 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fassung vom Juli 2018 (V2)) 4 geprüft. Dem Antrag waren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 Prüfberichte einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt.
(5) Der Einsatz bestimmter effizienter LED-Außenleuchten wurde bereits mit den Durchführungsbeschlüssen 2014/128/EU 5, (EU) 2015/206 6, (EU) 2016/160 7 und (EU) 2016/587 der Kommission 8 mit Bezug auf den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission 9 mit Bezug auf das WLTP (im Folgenden zusammen die "bisherigen Durchführungsbeschlüsse zur Genehmigung") für Personenkraftwagen als eine innovative Technologie genehmigt, die geeignet ist, die CO2
(Stand: 25.08.2023)
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