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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1572 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 hinsichtlich der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Milcherzeugnissen und Insekten in die Europäische Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 359 vom 29.10.2020 S. 5;
VO (EU) 2021/405 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/405
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625. Insbesondere sind in Artikel 3 der genannten Delegierten Verordnung Vorschriften bezüglich bestimmter Tiere und Waren festgelegt, die nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in der Liste für solche Tiere und Waren in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 aufgeführt sind.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 enthält solche Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zugelassen ist, oder nimmt auf solche Listen Bezug.
(4) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 dürfen Sendungen mit Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 4 zugelassen ist. Vor Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 war durch Verweise auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010, basierend auf der Einhaltung von Veterinärbedingungen, auch die Einfuhr von Sendungen bestimmter Milcherzeugnisse aus anderen Drittländern zugelassen. Diese Verweise auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wurden versehentlich nicht in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen und sollten eingefügt werden. Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 dürfen Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt ist. Drittländer und Drittlandsgebiete sollten nur dann für den Eingang von Insekten in die Union zugelassen und entsprechend in der Liste aufgeführt werden, wenn sie geeignete Nachweise und Garantien dafür erbringen, dass sie die Anforderungen in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.
(6) Am 4. Dezember 2019 übermittelte Thailand der Kommission den betreffenden Fragebogen für die Beurteilung im Hinblick auf die Ausfuhr von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die EU.
(7) Am 6. April 2020 legte Thailand der Kommission ausreichend Nachweise und Garantien vor, um in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit Insekten in die Union zulässig ist, aufgenommen zu werden. Thailand sollte daher in die Liste in Anhang IIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen und der genannte Anhang entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
" Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist
Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen ist."
2. Anhang IIIa wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2020
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).
4) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).
Anhang |
In Anhang IIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird nach dem Eintrag für Südkorea folgender Eintrag angefügt:
"TH | Thailand" |
ENDE |
(Stand: 20.04.2021)
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