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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2204 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG 1 unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 3, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4 sind die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt. Demnach dürfen Sendungen mit Huftieren und frischem Fleisch dieser Tiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann aus Drittländern in die Union verbracht werden, wenn sie die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Insbesondere sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 die Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden in die Union zugelassen ist, während in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung die Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt sind, aus denen das Verbringen von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union zugelassen ist.

(2) Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das "Austrittsabkommen") in die Liste in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiete in die Listen in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden.

(3) Gemäß den in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 5 festgelegten Veterinärbedingungen für die Einfuhr kann ein Drittland die Ausnahmeregelungen betreffend die Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 3

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