Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2209 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 24;
VO (EU) 2021/405 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/405
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 sind Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr, von anderen Fischereierzeugnissen sowie von Froschschenkeln und Schnecken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zubereitet wurden, in die Union mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit zulässig ist.
(3) Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, der Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") in die Listen in den Anhängen I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollten das Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgenommen werden.
(4) Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2020
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).
4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
Anhang |
Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
a) Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Einträge eingefügt:
"GB | Vereinigtes Königreich * | |
GG | Guernsey |
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein."
b) Nach dem Eintrag für Grönland werden folgende Einträge eingefügt:
"IM | Insel Man | |
JE | Jersey" |
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag für Gabun wird folgender Eintrag eingefügt:
"GB | Vereinigtes Königreich * |
b) Nach dem Eintrag für Georgien wird folgender Eintrag eingefügt:
"GG | Guernsey" |
c) Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:
"IM | Insel Man" |
d) Nach dem Eintrag für Iran wird folgender Eintrag eingefügt:
"JE | Jersey" |
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag für Gabun wird folgender Eintrag eingefügt:
"GB | Vereinigtes Königreich * |
b) Nach dem Eintrag für Georgien wird folgender Eintrag eingefügt:
"GG | Guernsey" |
c) Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:
"IM | Insel Man" |
d) Nach dem Eintrag für Iran wird folgender Eintrag eingefügt:
"JE | Jersey" |
ENDE |
(Stand: 20.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion