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Regelwerk, EU 2021, Strahlenschutz /Abfall - EU Bund

Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

(ABl. L 34 vom 01.02.2021 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Erklärung von Rom der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017 sollte der Unionshaushalt ein sicheres und geschütztes Europa gewährleisten. Die Stilllegungsprogramme im Nuklearbereich haben bisher zu diesem Ziel beigetragen und können auch in Zukunft einen Beitrag leisten. Nach der Abschaltung einer kerntechnischen Anlage besteht das wichtigste Ziel in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Risiken für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt.

(2) Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen europäischen Mehrwert generieren. Finanzieller Beistand durch solch ein Finanzierungsprogramm sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der europäische Mehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird.

(3) Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand gemäß dieser Verordnung sollte auch weiterhin eine Ausnahme darstellen und unbeschadet der Grundsätze und Ziele erfolgen, die im Unionsrecht zur nuklearen Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates 2, und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates 3, festgelegt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/EURATOM liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.

(4) Gemäß dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union 4 (im Folgenden "Beitrittsvertrag") beigefügten Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union 5 hat Bulgarien zugesagt, die Reaktoren 1 und 2 sowie die Reaktoren 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung Bulgariens durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(5) Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge 6 (im Folgenden "Beitrittsakte") beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei hat sich die Slowakei verpflichtet, die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Slowakei durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(6) Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag bzw. der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen haben Bulgarien und die Slowakei mit Unterstützung der Union erhebliche Fortschritte bei der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj und Bohunice V1 erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, um den Stilllegungsendzustand auf sichere Weise zu erreichen. Nach den derzeitigen Stilllegungsplänen sollen die Stilllegungsarbeiten für das Kernkraftwerk Kosloduj bis Ende 2030 und für das Kernkraftwerk Bohunice V1 bis 2025 abgeschlossen sein.

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(Stand: 16.09.2021)

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