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Durchführungsverordnung (EU) 2021/253 der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates 2 sind die Personen und Organisationen aufgeführt, auf die restriktive Maßnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des genannten Beschlusses Anwendung finden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(3) Am 18. Februar 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/258 3 zur Änderung der Einträge zu zwei Personen in der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sowie zur Streichung einer Person aus der Liste angenommen.
(4) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 17. Februar 2021
2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).
3) Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).
Anhang |
Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:
"5) CHIWENGA, Constantine | Vizepräsident Ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General a. D., geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 |
Vizepräsident und ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes. Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen." |
"7) SIBANDA, Phillip Valerio (alias Valentine) | Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes Ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, General, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26 |
Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes und ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes. Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt." |
2. Der folgende Eintrag wird gestrichen:
"6) Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema | Marschall der Luftwaffe, (Air Force), geb. 1.11.1955 Personalausweis 29-098876M18 |
Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa." |
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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