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Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(2) In den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013 2, (EU) 2019/2014 3, (EU) 2019/2015 4, (EU) 2019/2016 5, (EU) 2019/2017 6 und (EU) 2019/2018 7 der Kommission (im Folgenden die "geänderten Verordnungen") wurden Bestimmungen für die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion festgelegt.
(3) Um Unsicherheit bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation und in die Produktdatenbank aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen zu vermeiden, sollte eine Definition des Begriffs "angegebene Werte" hinzugefügt werden.
(4) Die technische Dokumentation sollte ausreichende Informationen enthalten, um den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung der auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte zu ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten die angegebenen Werte des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden.
(5) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.
(6) Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden.
(7) Für elektronische Displays wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen bestehenden Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control). Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen für diese Produktgruppen durch die europäischen Normungsorganisationen sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen.
(8) Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission 9 und sollten daher vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 ausgenommen werden.
(9) Die Terminologie und die Prüfmethoden der Verordnung (EU) 2019/2018 entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597, EN ISO 23953-2 und EN 16838.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
(Stand: 02.08.2022)
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