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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beträge der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021

(ABl. L 79 vom 08.03.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2020 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs haben geschätzte Aufkommen der Kürzungen von über null zum Gegenstand.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2021 einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des ELER bereitzustellen.

(4) Kroatien, Ungarn, Malta und Polen haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 8. Februar 2020 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2021 als Mittel für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereitzustellen.

(5) Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission 3 geändert.

(6) Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie haben Belgien, Bulgarien, Kroatien, Luxemburg und Portugal jedoch ihre ursprünglichen Anträge auf Mittelübertragung in der Folge geändert. Demzufolge wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission 4 erneut geändert.

(7) Daher müssen die Mittelzuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 angepasst werden.

(8) Außerdem findet im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgendes "Austrittsabkommen") die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - wie sie 2020 anwendbar ist - im Vereinigten Königreich für das Antragsjahr 2020 keine Anwendung. Deshalb wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 für das Jahr 2020 keine neuen Obergrenzen in Bezug auf das Vereinigte Königreich festgesetzt. Da die Obergrenzen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bei der im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierten Förderung zu berücksichtigen sind und der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, ist es nicht erforderlich, für das Haushaltsjahr 2021 Obergrenzen in Bezug auf das Vereinigte Königreich festzusetzen.

(9) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Da die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 berühren, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2021


1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 09.06.2020 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 307 vom 22.09.2020 S. 1).

.

Anhang


" Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2021 und 2022)

(jeweilige Preise in EUR)

2021 2022
Belgien 101 120 350 82 800 894
Bulgarien 276 362 304 282 162 644
Tschechien 317 532 230 259 187 708
Dänemark 155 064 249 75 934 060
Deutschland 1 635 145 136 1 092 359 738
Estland 107 500 074 88 016 648
Irland 380 591 206 311 640 628
Griechenland 776 736 956 556 953 600
Spanien 1 320 014 366 1 080 382 825
Frankreich 2 342 357 917 1 459 440 070
Kroatien 320 884 794 297 307 401
Italien 1 654 587 531 1 349 921 375
Zypern 29 029 670 23 770 514
Lettland 143 740 636 117 495 173
Litauen 238 747 895 195 495 162
Luxemburg 13 190 338 12 310 644
Ungarn 476 870 229 416 869 149
Malta 23 852 009 19 984 497
Niederlande 161 088 781 73 268 369
Österreich 635 078 708 520 024 752
Polen 1 297 822 020 1 320 001 539
Portugal 575 185 863 540 550 620
Rumänien 1 181 006 852 967 049 892
Slowenien 134 545 025 110 170 192
Slowakei 318 199 138 259 077 909
Finnland 432 995 097 354 549 956
Schweden 258 770 726 211 889 741
EU insgesamt 15 308 020 100 12 078 615 700
Technische Hilfe 36 969 860 30 272 220
Insgesamt 15 344 989 960 12 108 887 920 "


ENDE

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