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Erläuterungen für die Meldungen über die stabile Refinanzierung Anhang XIII


Teil I: Allgemeine Erläuterungen

1. Dieser Anhang deckt Erläuterungen für die Meldebögen für die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) ab, die für den Zweck der Meldung der NSFR im Sinne von Teil 6 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Informationen über Posten der erforderlichen und verfügbaren stabilen Refinanzierung umfassen. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Im Einklang mit Artikel 415 Absatz 1 CRR füllen die Institute den Meldebogen in der Meldewährung aus, unabhängig davon, auf welche Währung die Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten tatsächlich lauten. Die Institute melden entsprechende Währungen nach Artikel 415 Absatz 2 CRR gesondert.

3. Im Zusammenhang mit der Berechnung der NSFR wird in der CRR auf Faktoren für die stabile Refinanzierung verwiesen. Der Begriff "Faktor" bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag, d. h. den Wert gemäß Artikel 428c Absatz 2 CRR, ergibt.

4. Um Doppelzählungen zu vermeiden, melden Institute keine Aktiva oder Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428k Absatz 4 CRR und Artikel 428ah Absatz 2 CRR mit geleisteten oder mit als Nachschüsse, als Einschüsse sowie als Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP im Sinne von Artikel 428ag Buchstabe a bzw. Artikel 428ag Buchstabe b CRR erhaltenen Sicherheiten zusammenhängen.

5. Posten, die von Mitgliedern einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gestellt und diesen eingeräumt wurden, werden in einer gesonderten Kategorie ausgewiesen, sofern die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Behandlung gemäß Artikel 428h CRR gestattet hat. Im Kontext eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehaltene Einlagen, die als liquide Aktiva betrachtet werden, werden als liquide Aktiva gemäß Artikel 428g CRR gemeldet. Sonstige Posten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems werden in den einschlägigen Kategorien ausgewiesen.

6. Zu Meldezwecken wird in den Spalten unter "Betrag" stets der Buchwert gemeldet, ausgenommen für Derivatkontrakte, bei denen die Institute den Zeitwert gemäß Artikel 428d Absatz 2 CRR heranziehen.

7. Für die Zwecke der Meldung nach Währungen, die einer gesonderten Meldung im Sinne von Artikel 415 Absatz 2 CRR unterliegen, berechnen die Institute im Hinblick auf Derivate im Sinne von Artikel 428d Absatz 4 CRR den Zeitwert für jeden Netting-Satz in der betreffenden Verrechnungswährung. Für alle Netting-Sätze mit entsprechenden Verrechnungswährungen wird ein Nettobetrag gemäß Artikel 428k Absatz 4 und Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechnet und in der betreffenden der gesonderten Meldung unterliegenden Währung gemeldet. In diesem Kontext ist die Verrechnungswährung die Währung, in der die Verrechnung eines Netting-Satzes vereinbart wurde. Der Netting-Satz bezieht sich auf die Gruppe von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivattransaktionen mit einer Gegenpartei, unabhängig davon, ob sie auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lauten. Bestehen hinsichtlich der Währung mehrere Optionen, bewertet das Kreditinstitut, in welcher Währung die Verrechnung wahrscheinlich vorgenommen wird, und meldet nur in dieser gesonderten Währung.

8. Der Betrag der Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) mit ein und derselben Gegenpartei und derselben Art der zugrunde liegenden Sicherheit (liquide Aktiva, die der Stufe 1 oder nicht der Stufe 1 angehören) wird gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 CRR genannten delegierten Rechtsakt auf Nettobasis ausgewiesen, sofern Artikel 428e CRR Anwendung findet. Bei SFT mit zugrunde liegenden Sicherheitenkörben gelten die weniger liquiden Sicherheiten in diesem Pool von Sicherheiten als diejenigen, die zuerst eingesetzt werden.

9. Im Einklang mit Artikel 428ai CRR haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, ihre NSFR im Einklang mit der vereinfachten Methode nach Teil 6 Titel IV Kapitel 6 bis 7 CRR zu berechnen. Institute, die diese vereinfachte Methode für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nutzen, verwenden die Meldebögen C 82.00 und C 83.00. Alle anderen Institute verwenden die Meldebögen C 80.00 und C 81.00. Alle Institute verwenden Meldebogen C 84.00.

Teil II: Erforderliche stabile Refinanzierung

1. Besondere Bemerkungen

10. Die Institute melden in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer die Institute nicht bleiben, werden nicht gemeldet, selbst wenn diese Aktiva bilanziert werden. Im Falle von Reverse-Repo-Geschäften, bei denen die geliehenen Aktiva nicht bilanziert werden, jedoch die Bank, die sie erhalten hat, deren wirtschaftlicher Eigentümer ist, wird lediglich die Geldseite oder die Komponente der Sicherheit, falls ein hoher Faktor für die erforderliche stabile Finanzierung Anwendung findet, ausgewiesen.

11. Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 4 CRR nichts anderes spezifiziert ist, wird im Einklang mit Artikel 428p CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die stabile Refinanzierung multipliziert wird.

12. Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva behandelt werden können (erstklassige liquide Aktiva), werden als solche ausgewiesen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. Diese Aktiva werden in benannten Spalten ausgewiesen, ungeachtet ihrer Restlaufzeit.

13. Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428q CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:

  1. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;
  2. Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;
  3. Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

14. Im Einklang mit Artikel 428q Absatz 3 CRR berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der Restlaufzeit von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, Optionen, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, und erwägen dabei insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.

15. Bei einigen Posten melden die Institute Aktiva nach deren Status und/oder der Laufzeit der Belastung der Aktiva im Einklang mit Artikel 428p Absätze 4, 5 und 6 CRR.

16. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 80.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und "davon"-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

17. Wie in Artikel 428p Absatz 5 CRR spezifiziert, muss - wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet - die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt. Die Restlaufzeit dieser Belastung ist der jeweilige höhere Wert folgender Laufzeiten: i) der Restlaufzeit der Transaktion, bei der die Aktiva geliehen wurden, und ii) der Restlaufzeit der Transaktion, bei der die Aktiva weiterverpfändet wurden.

Nr. Posten Entscheidung Aktion
1 Netting-Sätze aus Derivatkontrakten mit negativem Zeitwert, vor Berücksichtigung geleisteter Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte? Ja ID 1.7.1
Nein Nr. 2
2 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der bei Derivaten als Einschuss geleistet wurde? Ja ID 1.7.3
Nein Nr. 3
3 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der als Beitrag zu einem Ausfallfonds einer ZGP geleistet wurde? Ja ID 1.8
Nein Nr. 4
4 Posten, dessen wirtschaftlicher Eigentümer das Institut bleibt? Ja Nr. 5
Nein Nr. 23
5 Aktivum, das mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss gestellt wurden? Ja Nicht melden.
Nein Nr. 6
6 Notleidende Aktiva oder ausgefallene Wertpapiere? Ja ID 1.9.3
Nein Nr. 7
7 Handelstagforderungen? Ja ID 1.9.2
Nein Nr. 8
8 Interdependente Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.5. zuweisen
Nein Nr. 9
9 Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.6
Nein Nr. 10
10 Zentralbank-Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1. zuweisen
Nein Nr. 11
11 Liquide Aktiva? Ja Nr. 12
Nein Nr. 13
12 Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete liquide Aktiva in einem Deckungsstock? Ja ID 1.2.13
Nein Entsprechendem Posten von ID 1.2.1. bis 1.2.12 zuweisen
13 Wertpapiere in Form nicht liquider Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.3. zuweisen
Nein Nr. 14
14 Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.4.7
Nein Nr. 15
15 NSFR für derivative Aktiva? Ja ID 1.7.2
Nein Nr. 16
16 Darlehen? Ja Nr. 17
Nein Nr. 21
17 Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete Darlehen in einem Deckungsstock? Ja ID 1.4.4
Nein Nr. 18
18 Als operative Einlagen eingestufte Darlehen? Ja ID 1.4.1
Nein Nr. 19
19 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.4.2. zuweisen
Nein Nr. 20
20 Sonstige Darlehen und Kredite an Großkunden? Ja ID 1.4.3
Nein Entsprechendem Posten von ID 1.4.5 oder 1.4.6 zuweisen
21 Physisch gehandelte Waren? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.9.1. zuweisen
Nein Nr. 22
22 Sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 1.9.4
Nein Nicht melden.
23 Außerbilanzielle Risikoposition? Ja Nr. 24
Nein Nicht melden.
24 Notleidende Risikoposition? Ja ID 1.10.4
Nein Nr. 25
25 Zugesagte Fazilitäten? Ja Nr. 26
Nein Nr. 27
26 Zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.10.1
Nein ID 1.10.2
27 Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.10.3
Nein Nr. 28
28 Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat? Ja ID 1.10.5
Nein Nicht melden.

2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0030 Betrag der Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Sofern in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR nichts anderes spezifiziert ist, melden die Institute in den Spalten 0010-0030 den Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR für jede Laufzeitkategorie.
Der Betrag wird in den Spalten 0010-0030 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0040 Betrag der erstklassigen und liquiden Aktiva

Siehe die Erläuterungen in den Spalten 0010-0030.
Der Betrag wird in der Spalte 0040 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten als erstklassige liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0050-0080 Standardfaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR
Die Standardfaktoren in den Spalten 0050-0080 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Aktiva und außerbilanziellen Posten bestimmen würden, bei dem es sich um die erforderliche stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0090-0120 Anwendbarer Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR
Die Institute melden in den Spalten 0090-0120 den anwendbaren Faktor, der auf Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR anzuwenden ist. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0130 Erforderliche stabile Refinanzierung:

Die Institute melden in Spalte 0130 die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:
c0130 = SUM{(c0010 * c 0090), (c0020 * c 0100), (c0030 * c 0110), (c0040 * c 0120)}.

3. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 1 Erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR

Die Institute melden hier Posten, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR unterliegen.

0020 1.1 RSF aus Zentralbank-Aktiva

Artikel 428r Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 428ad Buchstabe d CRR

Die Institute melden hier Zentralbank-Aktiva.

Im Einklang mit Artikel 428p Absatz 7 CRR kann ein verringerter Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung finden.

0030 1.1.1 Barmittel und Reserven bei Zentralbanken sowie Risikopositionen in erstklassigen liquiden Aktiva gegenüber Zentralbanken

Die Institute melden hier Barmittel und Reserven bei Zentralbanken, einschließlich Überschussreserven. Die Institute melden hier zudem jegliche sonstigen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

Die Mindestreserven, die nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erachtet werden, sind in der einschlägigen Spalte für Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, auszuweisen.

0040 1.1.1.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.1.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0050 1.1.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.1.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0060 1.1.1.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.1.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0070 1.1.2 sonstige Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Form von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Die Institute melden hier jegliche sonstigen Forderungen gegenüber Zentralbanken, die nicht unter Posten 1.1.1 gemeldet werden.

0080 1.2 RSF aus liquiden Aktiva

Artikel 428r Absatz 1 Buchstaben a und b bis Artikel 428ae CRR

Die Institute melden hier liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0090 1.2.1 Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 1 und Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 0 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0100 1.2.1.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0110 1.2.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0120 1.2.1.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0130 1.2.2 Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 5 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 5 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0140 1.2.2.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0150 1.2.2.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0160 1.2.2.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0170 1.2.3 Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 7 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0180 1.2.3.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0190 1.2.3.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0200 1.2.3.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0210 1.2.4 Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 12 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 12 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0220 1.2.4.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0230 1.2.4.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0240 1.2.4.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet ist.

0250 1.2.5 Aktiva der Stufe 2A, auf die ein LCR Haircut von 15 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2a zu behandeln sind.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0260 1.2.5.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0270 1.2.5.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet ist.

0280 1.2.5.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0290 1.2.6 Aktiva der Stufe 2A, auf die ein LCR Haircut von 20 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 20 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0300 1.2.6.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0310 1.2.6.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0320 1.2.6.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0330 1.2.7 Verbriefungen der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 25 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Verbriefungen der Stufe 2B, auf die ein Haircut von 25 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0340 1.2.7.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.7 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0350 1.2.7.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.7 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0360 1.2.7.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.7 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0370 1.2.8 Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 30 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität und Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 30 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0380 1.2.8.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.8 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0390 1.2.8.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.8 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0400 1.2.8.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.8 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0410 1.2.9 Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 35 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Verbriefungen der Stufe 2B und Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 35 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0420 1.2.9.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.9 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0430 1.2.9.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.9 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0440 1.2.9.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.9 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0450 1.2.10 Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 40 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 40 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0460 1.2.10.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.10 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0470 1.2.10.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.10 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0480 1.2.10.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.10 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0490 1.2.11 Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 50 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ausgenommen Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0500 1.2.11.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.11 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0510 1.2.11.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.11 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0520 1.2.12 Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 55 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 55 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0530 1.2.12.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.12 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0540 1.2.12.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.12 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0550 1.2.13 Erstklassige liquide Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden

Artikel 428ag Buchstabe h CRR; der unter 1.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

0560 1.3 RSF aus Wertpapieren, bei denen es sich nicht um liquide Aktiva handelt

Artikel 428ag Buchstaben e und f CRR

Die Institute melden hier Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen.

0570 1.3.1 Wertpapiere, bei denen es sich um handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, handelt und börsengehandelte Aktien

Artikel 428ag Buchstaben e und f und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit Wertpapieren, bei denen es sich um Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und die keine börsengehandelten Aktien sind, handelt, ausgenommen unter Posten 1.3.3 ausgewiesene Wertpapiere, verbunden ist. Börsengehandelte Aktien werden unter dem Laufzeitband für Laufzeiten von einem Jahr oder mehr ausgewiesen.

0580 1.3.1.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.3.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0590 1.3.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.3.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0600 1.3.2 Nicht börsengehandelte Aktien, bei denen es sich um Wertpapiere, die nicht erstklassig und liquide sind, handelt

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit nicht börsengehandelten Aktien, ausgenommen unter Posten 1.3.3 ausgewiesene Wertpapiere, verbunden ist.

0610 1.3.3 Wertpapiere, bei denen es sich um Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, handelt und die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden

Artikel 428ag Buchstabe h CRR; der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

0620 1.4 RSF aus Darlehen

Die Institute melden hier fällige Zahlungen aus Darlehen, die nicht im Sinne von Artikel 178 CRR ausgefallen sind.

Wie unter Artikel 428q Absatz 4 CRR spezifiziert, wird für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr jeder Teil ermittelt, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, wird so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

0630 1.4.1 Operative Einlagen

Artikel 428ad Buchstabe b und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit operativen Einlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 verbunden ist.

0640 1.4.2 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden

Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden verbunden ist.

0650 1.4.2.1 durch Aktiva der Stufe 1 besichert, auf die ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann

Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428ad Buchstabe d und Artikel 428h Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.2 gemeldete Betrag, der mit Transaktionen verbunden ist, die durch Aktiva der Stufe 1 besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann.

0660 1.4.2.1.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.4.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0670 1.4.2.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0680 1.4.2.1.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0690 1.4.2.2 durch andere Aktiva besichert

Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe d und Artikel 428h Absatz 1 Buchstabe b CRR; Der unter 1.4.2 gemeldete Betrag, der mit Transaktionen verbunden ist, die durch Aktiva, die nicht unter Stufe 1 fallen, besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann.

0700 1.4.2.2.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.4.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0710 1.4.2.2.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0720 1.4.2.2.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0730 1.4.3 sonstige Darlehen und Kredite an Finanzkunden

Artikel 428v Buchstabe a und Artikel 428ad Buchstabe d Ziffer iii CRR; der unter 1.4 gemeldete Betrag aus sonstigen Darlehen und Krediten an Finanzkunden, die nicht unter 1.4.1 und 1.4.2 gemeldet werden.

0740 1.4.4 Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden

Artikel 428ag Buchstabe h CRR; der unter 1.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

0750 1.4.5 Darlehen an Nichtfinanzkunden, bei denen es sich nicht um Zentralbanken handelt, wobei diesen Darlehen ein Risikogewicht von 35 % oder weniger zugewiesen wird

Artikel 428d Buchstabe c und Artikel 428af CRR; Der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit Darlehen verbunden ist, die durch Wohnimmobilien besichert sind, oder mit in vollem Umfang durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 CRR, oder mit Darlehen, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad CRR, sofern diesen Darlehen ein Risikogewicht von 35 % oder weniger im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde.

0760 1.4.5.0.1. davon Grundpfandrechte an Wohnimmobilien

Der unter 1.4.5 gemeldete Betrag, der mit durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen verbunden ist.

0770 1.4.5.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.4.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0780 1.4.5.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0790 1.4.5.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0800 1.4.6 sonstige Darlehen an Nichtfinanzkunden, bei denen es sich nicht um Zentralbanken handelt

Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428ag Buchstabe c CRR; der unter 1.4.5 gemeldete Betrag, der mit Darlehen an Nichtfinanzkunden, bei denen es sich nicht um Zentralbanken handelt, verbunden ist, mit einem Risikogewicht von mehr als 35 % im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR.

0810 1.4.6.0.1. davon Grundpfandrechte an Wohnimmobilien

Der unter 1.4.6 gemeldete Betrag, der mit durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen verbunden ist.

0820 1.4.6.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0830 1.4.6.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0840 1.4.7 bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428v Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe e und Artikel 428ag Buchstabe d CRR; der mit bilanzwirksamen Posten für die Handelsfinanzierung verbundene Betrag

0850 1.5 RSF aus interdependenten Aktiva

Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die Institute melden hier Aktiva, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Verbindlichkeiten interdependent sind.

0860 1.5.1 zentralisierte regulierte Spareinlagen

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit zentralisierten regulierten Spareinlagen verbunden ist.

0870 1.5.2 Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe b CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten verbunden ist.

0880 1.5.3 gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe c CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit gedeckten Schuldverschreibungen verbunden ist.

0890 1.5.4 Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe d CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden verbunden ist.

0900 1.5.5. sonstige

Artikel 428f Absatz 1 CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die nicht unter den Posten 1.5.1 bis 1.5.4 aufgeführt sind.

0910 1.6 RSF aus Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Die Institute melden hier Aktiva, für die von den zuständigen Behörden die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet wurde.

0920 1.7 RSF aus Derivaten

Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR

Die Institute melden hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten.

0930 1.7.1 erforderliche stabile Refinanzierung für Derivatverbindlichkeiten

Der unter 1.7 gemeldete Betrag, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428s Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt.

0940 1.7.2 NSFR für Derivateaktiva

Artikel 428d CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, der als positive Differenz zwischen nach Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen berechnet wird.

0950 1.7.3 geleisteter Ersteinschuss

Artikel 428ag Buchstabe a CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, der mit dem geleisteten Ersteinschuss für Derivatkontrakte verbunden ist.

0960 1.8 RSF aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 428ag Buchstabe b CRR

Die Institute melden hier Posten, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden.

0970 1.9 RSF aus sonstigen Aktiva

Die Institute melden hier jegliche Aktiva, die nicht unter den Posten 1.1 bis 1.8. aufgeführt sind.

0980 1.9.1 physisch gehandelte Waren

Artikel 428g Buchstabe g CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit physisch gehandelten Waren verbunden ist.

Warenderivate, die unter 1.7 fallen, sind nicht in diesen Posten aufzunehmen.

0990 1.9.1.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.9.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

1000 1.9.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.9.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

1010 1.9.2 Handelstagforderungen

Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe e CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit Handelstagforderungen verbunden ist.

1020 1.9.3 notleidende Aktiva

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit notleidenden Aktiva verbunden ist.

1030 1.9.4 sonstige Aktiva

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die nicht unter den Posten 1.9.1 bis 1.9.3 aufgeführt sind.

1040 1.10 RSF aus außerbilanziellen Posten

Die Institute melden hier den Betrag der außerbilanziellen Posten, die nicht unter 1.1 bis 1.9 aufgeführt sind und den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen.

1050 1.10.1 zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit zugesagten Fazilitäten verbunden ist, für die von den zuständigen Behörden die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet wurde.

1060 1.10.2 zugesagte Fazilitäten

Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit zugesagten Fazilitäten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 verbunden ist, die nicht unter Posten 1.9.1 gemeldet werden.

1070 1.10.3 außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 428u und Artikel 428v Buchstabe c CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Anhang I CRR verbunden ist.

1080 1.10.4 notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit notleidenden außerbilanziellen Risikopositionen verbunden ist.

1090 1.10.5 sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat

Der unter 1.10 gemeldete Betrag für außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Artikel 428p Absatz 10 CRR bestimmt hat.

Teil III: Verfügbare stabile Refinanzierung

1. Besondere Bemerkungen

18. Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit im Einklang mit Artikel 428j CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung sind Folgende:
  1. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;
  2. Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;
  3. Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

19. Alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unterliegen im Einklang mit Artikel 428o CRR einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %, sofern in den Artikeln 428k bis 428n CRR nichts anderes festgelegt ist.

20. Alle Sichteinlagen werden unter dem Laufzeitband für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten ausgewiesen.

21. Nach Artikel 428j Absatz 2 CRR berücksichtigen Institute bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.

22. Darüber hinaus wird, wie in Artikel 428o festgelegt, Posten des zusätzlichen Kernkapitals, Posten des Ergänzungskapitals und allen sonstigen Eigenkapitalinstrumenten mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung (auch wenn sie zum Meldestichtag noch nicht ausgeübt wurden) - die effektive Restlaufzeit zum Meldestichtag auf weniger als ein Jahr verkürzen würden, nicht der Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % zugeordnet.

23. Nach Artikel 428j Absatz 3 CRR behandeln Institute Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 21 berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine wesentliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.

24. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 81.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und "davon"-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

Nr. Posten Entscheidung Aktion
1 Hartes Kernkapital? Ja ID 2.1.1
Nein Nr. 2
2 Zusätzliches Kernkapital? Ja ID 2.1.2
Nein Nr. 3
3 Ergänzungskapital? Ja ID 2.1.3
Nein Nr. 4
4 Sonstige Kapitalinstrumente? Ja ID 2.1.4
Nein Nr. 5
5 Verbindlichkeit, die mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss empfangen werden? Ja Nicht melden.
Nein Nr. 6
6 Handelstagverbindlichkeiten? Ja ID 2.9.1
Nein Nr. 7
7 Interdependente Verbindlichkeit? Ja Entsprechendem Posten von ID 2.8. zuweisen
Nein Nr. 8
8 Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde eine günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 2.4
Nein Nr. 9
9 NSFR für Derivatverbindlichkeiten? Ja ID 2.7
Nein Nr. 10
10 Latente Steuerschulden? Ja ID 2.9.2
Nein Nr. 11
11 Minderheitsbeteiligungen? Ja ID 2.9.3
Nein Nr. 12
12 Stabile Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.1
Nein Nr. 13
13 Andere Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.2
Nein Nr. 14
14 Verbindlichkeiten, wenn keine Gegenpartei bestimmt werden kann? Ja ID 2.6
Nein Nr. 15
15 Von Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten? Ja ID 2.5.1 oder 2.5.2 zuweisen
Nein Nr. 16
16 Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten? Ja Entsprechendem Posten von ID 2.5.3. zuweisen
Nein Nr. 17
17 Verbindlichkeiten von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)? Ja Entsprechendem Posten von ID 2.3. zuweisen
Nein Nr. 18
18 Andere Verbindlichkeiten, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 2.9.4
Nein Nicht melden.

2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0030 Betrag

Die Institute melden in den Spalten 0010-0030 den Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel, der dem anwendbaren Restlaufzeitband zugewiesen wird.

0040-0060 Standardfaktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Die Standardfaktoren in den Spalten 0040-0060 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Verbindlichkeiten und Eigenmittel bestimmen würden, bei dem es sich um die verfügbare stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0070-0090 Anwendbarer Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 2 und 3 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0070-0090 die anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung nach Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR als Gewichtungen, die multipliziert mit dem Betrag der Verbindlichkeiten oder Eigenmittel den Betrag der einschlägigen verfügbaren stabilen Refinanzierung bestimmen würden. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0100 Verfügbare stabile Refinanzierung

Die Institute melden in Spalte 0100 den Wert der verfügbaren stabilen Refinanzierung gemäß den in Artikel 428i CRR festgelegten Definitionen.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0100 = SUM{(c0010 * c 0070), (c0020 * c 0080), (c0030 * c 0090)}.

3. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 2 Verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR

0020 2.1 ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

Die Institute melden hier jegliche Aktiva, die nicht unter den Posten 2.1.1 bis 2.1.4. aufgeführt sind.

0030 2.1.1 Hartes Kernkapital

Artikel 428o Buchstabe a CRR; Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahmen oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR.

0040 2.1.2 Zusätzliches Kernkapital

Artikel 428o Buchstabe b und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR; Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR.

0050 2.1.3 Ergänzungskapital

Artikel 428o Buchstabe c und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR, die zum Meldestichtag eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ausweisen.

0060 2.1.4 Sonstige Kapitalinstrumente

Artikel 428o Buchstabe d und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR sonstige Kapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zum Meldestichtag.

0070 2.2. ASF aus Privatkundeneinlagen

Die Institute melden hier die Summe der unter den 2.2.1 bis 2.2.2 aufgeführten Posten. Dieser Posten umfasst sowohl unbesicherte als auch besicherte Verbindlichkeiten.

0080 2.2.0.1 davon Privatkundenanleihen

Artikel 428i CRR

Die Institute melden hier Anleihen und andere begebene Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Diese Privatkundenanleihen werden zudem in der entsprechenden Kategorie der Privatkundeneinlagen als "stabile Privatkundeneinlagen" oder "andere Privatkundeneinlagen" unter Posten 2.2.1 bzw. 2.2.2 gemeldet.

0090 2.2.1. Stabile Privatkundeneinlagen

Artikel 428n CRR

Die Institute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate im Einklang mit Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sodass sie als "andere Privatkundeneinlagen" gemeldet werden; oder

diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als "andere Privatkundeneinlagen" gemeldet werden müssten.

0100 2.2.0.2 davon mit einer wesentlichen Vorfälligkeitsentschädigung

Artikel 428j Absatz 3 CRR

Stabile Privatkundeneinlagen, die vor Ablauf eines Jahres bei Zahlung einer Vertragsstrafe, die im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als wesentlich bewertet wurde, vorzeitig abgehoben werden können.

0110 2.2.2 Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 428m CRR

Die Institute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht als "stabile Privatkundeneinlagen" unter Posten 2.2.1 erfasst wurden.

0120 2.2.0.3 davon mit einer wesentlichen Vorfälligkeitsentschädigung

"Andere Privatkundeneinlagen", die vorzeitig vor Ablauf eines Jahres bei Zahlung einer Vertragsstrafe, die im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als wesentlich bewertet wurde, abgehoben werden können.

0130 2.3 ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 428l CRR; von nichtfinanziellen Großkunden (ausgenommen Zentralbanken) gestellte Verbindlichkeiten.

Die Institute melden hier die Summe der Posten unter 2.3.1 bis 2.3.6.

0140 2.3.0.1 davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der mit fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Nichtfinanzkunden verbunden ist.

0150 2.3.0.2 davon operative Einlagen

Der unter 2.3 gemeldete Betrag, der in Form operativer Einlagen gestellt wird und für die Erbringung operativer Dienste im Sinne von Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erforderlich ist.

0160 2.3.1 Vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer i CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bereitgestellt wird

0170 2.3.2 Von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer ii CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bereitgestellt wird

0180 2.3.3 Von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer iii CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bereitgestellt wird

0190 2.3.4 Von multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer iv CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen bereitgestellt wird

0200 2.3.5 Von nichtfinanziellen Firmenkunden gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer v CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von nichtfinanziellen Firmenkunden bereitgestellt wird

0210 2.3.6 Von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer vi CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern bereitgestellt wird

0220 2.4 ASF aus Verbindlichkeiten und zugesagten Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Artikel 428h CRR; die Institute melden hier Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0230 2.5 ASF aus anderen Finanzkunden und Zentralbanken

Die Institute melden hier die Summe der unter 2.5.1 bis 2.5.3 aufgeführten Posten.

0240 2.5.0.1 davon von Mitgliedern eines Verbunds für das Zentralinstitut gestellte Sichteinlagen

Artikel 428g CRR

Zentralinstitute innerhalb eines institutsbezogenen Sicherheitssystems oder eines Genossenschaftsverbunds melden die von Instituten, die zu diesem institutsbezogenen Sicherheitssystem oder Genossenschaftsverbund gehören, empfangenen Sichteinlagen, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Institut betrachtet werden.

0250 2.5.1 Von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 428l Buchstabe c Ziffer i CRR; von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbunden sind.

0260 2.5.2 Von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 428l Buchstabe c Ziffer ii CRR; von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbunden sind.

0270 2.5.3 Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 428l Buchstabe c Ziffer iii CRR von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbunden sind.

0280 2.5.3.1 Operative Einlagen

Artikel 428l Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden im Einklang mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden als nicht operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet und unter Posten 2.5.3.3 ausgewiesen.

Operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht hier, sondern unter Posten 2.3 "ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)" gemeldet.

Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier, sondern unter Posten 2.5.3.2 gemeldet.

0290 2.5.3.2 Überschüssige operative Einlagen

Die Institute melden hier den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

Operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht hier, sondern unter Posten 2.3 "ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)" gemeldet.

0300 2.5.3.3 Sonstige Verbindlichkeiten

Die Institute melden hier von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um operative Einlagen handelt, bei denen die Gegenpartei bestimmt werden kann.

Der Teil der operativen Einlagen, der die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen operativen Einlagen übersteigt, wird nicht hier, sondern unter Posten 2.5.3.2 gemeldet.

0310 2.6 ASF aus gestellten Verbindlichkeiten, sofern keine Gegenpartei bestimmt werden kann

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 428l Buchstabe d CRR

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann.

0320 2.7 ASF aus Netto-Derivatverbindlichkeiten

Die Negativdifferenz zwischen nach Artikel 428k Absatz 4 CRR berechneten Netting-Sätzen.

0330 2.8 ASF aus interdependenten Verbindlichkeiten

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Aktiva interdependent sind. Die Institute melden hier die Summe der Posten 2.8.1 bis 2.8.5.

0340 2.8.1 Zentralisierte regulierte Spareinlagen

Mit zentralisierten regulierten Spareinlagen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0350 2.8.2 Förderdarlehen sowie einschlägige Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Mit Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe b CRR mit Aktiva interdependent sind.

0360 2.8.3 Gedeckte Schuldverschreibungen

Mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe c CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0370 2.8.4 Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden

Mit Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe d CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0380 2.8.5. Sonstige

Verbindlichkeiten, die sämtliche in Artikel 428f Absatz 1 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen und gemäß Artikel 428f Absatz 1 CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0390 2.9 ASF aus anderen Verbindlichkeiten

Die Institute melden hier die Summe der unter 2.9.1 bis 2.9.4 gemeldeten Posten.

0400 2.9.1 Handelstagverbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden.

0410 2.9.2 Latente Steuerschulden

Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier latente Steuerschulden und berücksichtigen den nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, als Restlaufzeit.

0420 2.9.3 Minderheitsbeteiligungen

Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe b CRR

Die Institute melden hier Minderheitsbeteiligungen und berücksichtigen die Laufzeit des Instruments als Restlaufzeit.

0430 2.9.4 Sonstige Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR

Die Institute melden hier sonstige Verbindlichkeiten, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit.

Teil IV: Vereinfachte erforderliche stabile Refinanzierung

1. Besondere Bemerkungen

25. Die Institute melden in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer die Institute nicht bleiben, werden nicht gemeldet, selbst wenn diese Aktiva bilanziert werden.

26. Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 7 CRR nichts anderes spezifiziert ist, wird im Einklang mit Artikel 428aq CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die stabile Refinanzierung multipliziert wird.

27. Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva behandelt werden können (erstklassige liquide Aktiva), werden als solche ausgewiesen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. Diese Aktiva werden in benannten Spalten ausgewiesen, ungeachtet ihrer Restlaufzeit.

28. Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428ar CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:

  1. Restlaufzeit von weniger als einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit;
  2. Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

29. Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Restlaufzeit von handelbaren zentralbankfähigen Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und außerbilanziellen Posten Optionen, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, und erwägen dabei insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.

30. Bei einigen Posten melden die Institute Vermögenswerte nach deren Status und/oder der Laufzeit der Belastung der Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 428aq Absätze 4, 5 und 6 CRR.

31. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 82.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und "davon"-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

32. Wie in Artikel 428aq Absatz 5 CRR spezifiziert, muss - wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet - die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.

Nr. Posten Entscheidung Aktion
1 Netting-Sätze aus Derivatkontrakten mit negativem Zeitwert, vor Berücksichtigung geleisteter Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte? Ja ID 1.7.1
Nein Nr. 2
2 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der bei Derivaten als Einschuss geleistet wurde? Ja ID 1.7.3
Nein Nr. 3
3 Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der als Beitrag zu einem Ausfallfonds einer ZGP geleistet wurde? Ja ID 1.8
Nein Nr. 4
4 Posten, dessen wirtschaftlicher Eigentümer das Institut bleibt? Ja Nr. 5
Nein Nr. 19
5 Aktivum, das mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Ersteinschuss oder Nachschuss gestellt wurden? Ja Nicht melden.
Nein Nr. 6
6 Notleidende Aktiva oder ausgefallene Wertpapiere? Ja ID 1.9
Nein Nr. 7
7 Handelstagforderungen? Ja ID 1.9
Nein Nr. 8
8 Interdependente Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.5. zuweisen
Nein Nr. 9
9 Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.6
Nein Nr. 10
10 Zentralbank-Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1. zuweisen
Nein Nr. 11
11 Liquide Aktiva? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.2.1 bis 1.2.4 zuweisen
Nein Nr. 12
12 Wertpapiere in Form nicht liquider Aktiva? Ja ID 1.3
Nein Nr. 13
13 Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.4.3
Nein Nr. 14
14 NSFR für derivative Aktiva? Ja ID 1.7.2
Nein Nr. 15
15 Darlehen? Ja Nr. 16
Nein Nr. 20
16 Darlehen für Nichtfinanzkunden? Ja ID 1.4.1
Nein Nr. 17
17 Darlehen für Finanzkunden? Ja ID 1.4.2
Nein Nr. 18
18 Sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 1.9
Nein Nicht melden.
19 Außerbilanzielle Risikoposition? Ja Nr. 20
Nein Nicht melden.
20 Notleidende Risikoposition? Ja ID 1.10.4
Nein Nr. 21
21 Zugesagte Fazilitäten? Ja Nr. 22
Nein Nr. 23
22 Zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 1.10.1
Nein ID 1.10.2
23 Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.10.3
Nein Nr. 24
24 Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat? Ja ID 1.10.5
Nein Nicht melden.

2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0020 Betrag der Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 7 CRR nichts anderes spezifiziert ist, melden die Institute in den Spalten 0010-0020 den Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 2 CRR.

Der Betrag wird in den Spalten 0010-0020 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0030 Betrag der erstklassigen und liquiden Aktiva

Siehe die Erläuterungen in den Spalten 0010-0020.

Der Betrag wird in der Spalte 0030 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0040-0060 Standardfaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 2 CRR

Die Standardfaktoren in den Spalten 0040-0060 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Aktiva und außerbilanziellen Posten bestimmen würden, bei dem es sich um die erforderliche stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0070-0900 Anwendbarer Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Kapitel 2 und Kapitel 7 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0070-0900 den anwendbaren Faktor, der auf Posten gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR anzuwenden ist. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0100 Erforderliche stabile Refinanzierung:

Die Institute melden in Spalte 0100 die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0100 = SUM{(c0010 * c 0070), (c0020 * c 0080), (c0030 * c 0090)}.

3. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 1 Erforderliche stabile Refinanzierung

Die Institute melden hier Posten, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR unterliegen.

0020 1.1 RSF aus Zentralbank-Aktiva

Artikel 428as Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 428ad Buchstabe d CRR

Die Institute melden hier Zentralbank-Aktiva.

Im Einklang mit Artikel 428aq Absatz 7 CRR kann ein verringerter Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung finden.

0030 1.1.1 Barmittel und Reserven bei Zentralbanken sowie Risikopositionen in erstklassigen liquiden Aktiva gegenüber Zentralbanken

Die Institute melden hier Barmittel und Reserven bei Zentralbanken, einschließlich Überschussreserven. Die Institute melden hier zudem jegliche anderen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erachtet werden, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

Die Mindestreserven, die nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erachtet werden, sind in der einschlägigen Spalte für Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, auszuweisen.

0040 1.1.2 sonstige Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Form von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Die Institute melden hier jegliche sonstigen Forderungen gegenüber Zentralbanken, die nicht unter Posten 1.1.1 gemeldet werden.

0050 1.2 RSF aus liquiden Aktiva

Artikel 428ar bis 428av und Artikel 428ax CRR

Die Institute melden hier liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0060 1.2.1 Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der Stufe 1 zu behandeln sind.

0070 1.2.1.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0080 1.2.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0090 1.2.1.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0100 1.2.2 Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 7 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 1, auf die ein Haircut von 7 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann, sowie Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 5 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

0110 1.2.2.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0120 1.2.2.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0130 1.2.2.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0140 1.2.3 Aktiva der Stufe 2A, auf die ein LCR Haircut von 15 % angewandt werden kann und Aktien und Anteile an OGA, auf die LCR Haircuts von 0-20 % angewandt werden können

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2a behandelt werden können, sowie Aktien oder Anteile an OGA, auf die LCR Haircuts von 0-20 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden können.

0150 1.2.3.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0160 1.2.3.2 belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0170 1.2.3.3 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0180 1.2.4 Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 25 % angewandt werden kann und Aktien und Anteile an OGA, auf die Haircuts von 30-55 % angewandt werden können

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 2B, auf die ein Haircut von 25 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann, sowie Aktien oder Anteile an OGA, auf die LCR Haircuts von 30-55 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden können.

0190 1.2.4.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0200 1.2.4.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0210 1.3 RSF aus Wertpapieren, bei denen es sich nicht um liquide Aktiva handelt

Artikel 428aw Buchstabe b, Artikel 428ay Buchstabe d und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR

Die Institute melden hier Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen.

0220 1.3.1 unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.3. ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0230 1.3.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.3. ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0240 1.4 RSF aus Darlehen

Die Institute melden hier fällige Zahlungen aus Darlehen, die nicht im Sinne von Artikel 178 CRR ausgefallen sind.

Wie unter Artikel 428ar Absatz 4 CRR spezifiziert, wird für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr jeder Teil ermittelt, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, wird so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

0250 1.4.1 Darlehen für Nichtfinanzkunden

Der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit Darlehen für Nichtfinanzkunden verbunden ist.

0260 1.4.1.1 unbelastete oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Artikel 428aw Buchstabe a und Artikel 428ay Buchstabe b CRR; der unter 1.4.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0270 1.4.1.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0280 1.4.2 Darlehen für Finanzkunden

Der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit Darlehen für Finanzkunden verbunden ist.

0290 1.4.2.1 unbelastete oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Artikel 428aw Buchstabe a und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0300 1.4.2.2 belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0310 1.4.3 bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428aw Buchstabe b und Artikel 428ay Buchstabe c CRR; der unter 1.4 gemeldete aus bilanzwirksamen Posten für die Handelsfinanzierung entstehende Betrag.

0320 1.5 RSF aus interdependenten Aktiva

Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR; die Institute melden hier Aktiva, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Verbindlichkeiten interdependent sind.

0330 1.6 RSF aus Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Die Institute melden hier Aktiva, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0340 1.7 RSF aus Derivaten

Artikel 428d, Artikel 428at Absatz 2, Artikel 428ay Buchstabe a und Artikel 428az Absatz 2 CRR

Die Institute melden hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten.

0350 1.7.1 erforderliche stabile Refinanzierung für Derivatverbindlichkeiten

Artikel 428at Absatz 2 CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428at Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt.

0360 1.7.2 NSFR für Derivateaktiva

Artikel 428d; der unter 1.7 gemeldete Betrag, bei dem es sich um die positive Differenz zwischen nach Artikel 428az Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen handelt.

0370 1.7.3 geleisteter Ersteinschuss

Artikel 428ay Buchstabe a CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, der mit dem geleisteten Ersteinschuss für Derivatkontrakte verbunden ist.

0380 1.8 RSF aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 428ay Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier Posten, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden.

0390 1.9 RSF aus sonstigen Aktiva

Die Institute melden hier jegliche Aktiva, die nicht unter den Posten 1.1 bis 1.8. aufgeführt sind.

0400 1.10 RSF aus außerbilanziellen Posten

Die Institute melden hier den Betrag der außerbilanziellen Posten, die nicht unter 1.1 bis 1.8. aufgeführt sind und den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen.

0410 1.10.1 zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit zugesagten Fazilitäten verbunden ist, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0420 1.10.2 zugesagte Fazilitäten

Artikel 428at Absatz 1 CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag für zugesagte Fazilitäten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die nicht unter Posten 1.10.1 berücksichtigt werden.

0430 1.10.3 außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428au Buchstabe b CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Anhang I CRR.

0440 1.10.4 notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

Der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit notleidenden Risikopositionen verbunden ist.

0450 1.10.5 sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden

Der unter 1.10 gemeldete Betrag für außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Artikel 428aq Absatz 10 CRR bestimmt hat.

Teil V: Vereinfachte verfügbare stabile Refinanzierung

1. Besondere Bemerkungen

33. Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer vertraglichen Restlaufzeit im Einklang mit Artikel 428ak CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung sind Folgende:
  1. Restlaufzeit von weniger als einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit;
  2. Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

34. Alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unterliegen im Einklang mit Artikel 428ap CRR einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %, sofern in den Artikeln 428al bis 428ao CRR nichts anderes festgelegt ist.

35. Alle Sichteinlagen werden unter dem Laufzeitband für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ausgewiesen.

36. Nach Artikel 428ak Absatz 2 CRR berücksichtigen Institute bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.

37. Darüber hinaus wird, wie in Artikel 428ap festgelegt, Posten des zusätzlichen Kernkapitals, Posten des Ergänzungskapitals und allen sonstigen Eigenkapitalinstrumenten mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung (auch wenn sie zum Meldestichtag noch nicht ausgeübt wurden) - die effektive Restlaufzeit zum Meldestichtag auf weniger als ein Jahr verkürzen würden, nicht der Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % zugeordnet.

38. Nach Artikel 428ak Absatz 3 CRR behandeln Institute Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 36 berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine wesentliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.

39. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 83.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und "davon"-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

Nr. Posten Entscheidung Aktion
1 Hartes Kernkapital? Ja ID 2.1
Nein Nr. 2
2 Zusätzliches Kernkapital? Ja ID 2.1
Nein Nr. 3
3 Ergänzungskapital? Ja ID 2.1
Nein Nr. 4
4 Sonstige Kapitalinstrumente? Ja ID 2.1
Nein Nr. 5
5 Verbindlichkeit, die mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss empfangen werden? Ja Nicht melden.
Nein Nr. 6
6 Handelstagverbindlichkeiten? Ja ID 2.9
Nein Nr. 7
7 Interdependente Verbindlichkeit? Ja ID 2.8
Nein Nr. 8
8 Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die/das die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat? Ja ID 2.5
Nein Nr. 9
9 NSFR für Derivatverbindlichkeiten? Ja ID 2.9
Nein Nr. 10
10 Latente Steuerschulden? Ja ID 2.9
Nein Nr. 11
11 Minderheitsbeteiligung? Ja ID 2.9
Nein Nr. 12
12 Stabile Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.1
Nein Nr. 13
13 Andere Privatkundeneinlagen? Ja ID 2.2.2
Nein Nr. 14
14 Von Finanzkunden oder Nichtfinanzkunden gestellte operative Einlagen? Ja ID 2.4
Nein Nr. 15
15 Verbindlichkeiten, wenn keine Gegenpartei bestimmt werden kann? Ja ID 2.7
Nein Nr. 16
16 Von Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten? Ja ID 2.6
Nein Nr. 17
17 Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten? Ja ID 2.6
Nein Nr. 18
18 Verbindlichkeiten von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)? Ja ID 2.3
Nein Nr. 19
19 Andere Verbindlichkeiten, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind? Ja ID 2.9
Nein Nicht melden.

2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0020 Betrag

Die Institute melden in den Spalten 0010-0020 den Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel, der dem anwendbaren Restlaufzeitband zugewiesen wird.

0030-0040 Standardfaktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 2 CRR

Die Standardfaktoren in den Spalten 0030-0040 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 8 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Verbindlichkeiten und Eigenmittel bestimmen würden, bei dem es sich um die verfügbare stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0050-0060 Anwendbarer Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 6 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0050-0060 die anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung nach Teil 6 Titel IV Kapitel 6 CRR als Gewichtungen, die multipliziert mit dem Betrag der Verbindlichkeiten oder Eigenmittel den Betrag der einschlägigen verfügbaren stabilen Refinanzierung bestimmen. Anwendbare Gewichtungen werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0070 Verfügbare stabile Refinanzierung

Die Institute melden in Spalte 0070 den Wert der verfügbaren stabilen Refinanzierung gemäß den in Artikel 428aj CRR festgelegten Definitionen.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0070 = SUM{(c0010 * c 0050), (c0020 * c 0060)}.

3. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 2. Verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 6 CRR

0020 2.1 ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

Hartes Kernkapital

Artikel 428ap Buchstabe a CRR; Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahmen oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR.

Zusätzliches Kernkapital

Artikel 428ap Buchstabe b CRR; Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR.

Ergänzungskapital

Artikel 428ap Buchstabe c CRR; Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR.

Sonstige Kapitalinstrumente

Artikel 428ap Buchstabe d und Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe d CRR sonstige Kapitalinstrumente, auf die in keiner der vorstehenden Kategorien Bezug genommen wird.

0030 2.2 ASF aus Privatkundeneinlagen

Die Institute melden Folgendes:

  • Anleihen und andere begebene Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Diese Privatkundenanleihen werden zudem in der entsprechenden Kategorie der Privatkundeneinlagen als "stabile Privatkundeneinlagen" oder "andere Privatkundeneinlagen" unter Posten 2.2.1 bzw. 2.2.2 gemeldet; siehe Artikel 428aj Absatz 2;
  • Privatkundeneinlagen, die nicht vor Ablauf eines Jahres fällig werden, können vorzeitig vor Ablauf eines Jahres bei Zahlung einer Vertragsstrafe abgehoben werden, die im Rahmen der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen als "stabile Privatkundeneinlagen" oder "andere Privatkundeneinlagen" unter Posten 2.2.1 bzw. 2.2.2 als wesentlich im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bewertet wurde; siehe Artikel 428ak Absatz 3 CRR.

Dieser Posten umfasst sowohl unbesicherte als auch besicherte Verbindlichkeiten.

0040 2.2.1 Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 428ao CRR

Die Institute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

  • Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate im Einklang mit Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sodass sie als "andere Privatkundeneinlagen" gemeldet werden; oder
  • diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als "andere Privatkundeneinlagen" gemeldet werden müssten.
0050 2.2.2 Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 428an CRR

Die Institute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht als "stabile Privatkundeneinlagen" unter Posten 2.2.1 erfasst wurden.

0060 2.3 ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Die Institute melden von nichtfinanziellen Großkunden (ausgenommen Zentralbanken) gestellte Verbindlichkeiten, darunter:

  • vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer i CRR;
  • von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer ii CRR;
  • von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer iii CRR;
  • von multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer iv CRR;
  • von Firmenkunden, die keine Finanzunternehmen sind, fällige Zahlungen; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer v CRR;
  • von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer vi CRR.
0070 2.4 ASF aus operativen Einlagen

Artikel 428am Buchstabe a CRR; die für die Erbringung von operativen Diensten empfangenen Einlagen, die die Anforderungen für operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0080 2.5 ASF aus Verbindlichkeiten und zugesagten Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0090 2.6 ASF aus anderen Finanzkunden und Zentralbanken

Die Institute melden folgende Verbindlichkeiten:

  • von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten (siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c);
    1. von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte handelt; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i CRR;
    2. von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte handelt; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii CRR;
    3. von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten; von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte handelt; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii CRR;
  • von Finanzkunden und Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; siehe Artikel 428ap Buchstabe e CRR.
0100 2.7 ASF aus gestellten Verbindlichkeiten, sofern keine Gegenpartei bestimmt werden kann

Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 428ap Buchstabe e CRR

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann.

0110 2.8 ASF aus interdependenten Verbindlichkeiten

Die Institute melden folgende Verbindlichkeiten:

  • Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Aktiva interdependent sind; siehe auch Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe b CRR;
  • mit zentralisierten regulierten Spareinlagen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;
  • mit Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe b CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;
  • mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe c CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;
  • mit Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe d CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;
  • Verbindlichkeiten, die sämtliche in Artikel 428f Absatz 1 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen und gemäß Artikel 428f Absatz 1 CRR mit Aktiva interdependent sind.
0120 2.9 ASF aus anderen Verbindlichkeiten

Die Institute melden Folgendes:

  • Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe a CRR;
  • latente Steuerschulden; den nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, wird als Restlaufzeit verwendet; siehe Artikel 428al Absatz 1 Buchstabe a CRR;
  • Minderheitsbeteiligungen; die Laufzeit des Instruments wird als Restlaufzeit verwendet; siehe Artikel 428al Absatz 1 Buchstabe b CRR;
  • sonstige Verbindlichkeiten ohne festgelegte Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, sofern nichts anderes in diesem Abschnitt festgelegt ist; siehe Artikel 428al Absatz 1 CRR;
  • die Negativdifferenz zwischen nach Artikel 428al Absatz 4 CRR berechneten Netting-Sätzen; alle Derivatverbindlichkeiten werden so gemeldet, als hätten sie eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr;
  • alle sonstigen Verbindlichkeiten, auf die nicht in den Artikeln 428al bis 428ap CRR Bezug genommen wird; alle Kapitalposten werden unter Posten 2.1 gemeldet, ungeachtet ihrer Restlaufzeit; siehe auch Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe d CRR.

Teil VI: Zusammenfassung NSFR

1. Besondere Bemerkungen

40. Zweck dieses Meldebogens ist es, Informationen über die strukturelle Liquiditätsquote bereitzustellen, sowohl für Institute, die die vollständige NSFR melden ( Meldebögen C 80.00 und C 81.00), als auch für Institute, die die vereinfachte NSFR melden ( Meldebögen C 82.00 und C 83.00).

41. Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR entspricht die in Artikel 413 Absatz 1 CRR festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung der Quote aus der verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts im Sinne von Kapitel 3 und 6 und der erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts im Sinne von Kapitel 4 und 7 und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Regeln für die Berechnung der Quote sind in Kapitel 2 festgelegt.

42. Die Posten in den Spalten 0010 bis 0210 sind dieselben wie die in den Meldebögen C 80.00 bis C 83.00 gemeldeten gleichwertigen Posten.

2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Betrag

Die Institute melden in Spalte 0010 den Betrag der Aktiva, außerbilanziellen Posten, Verbindlichkeiten und Eigenmittel, die der Summe aller anwendbaren Restlaufzeitbänder und Kategorien für erstklassige liquide Aktiva zugewiesen werden. Bei den zu meldenden Beträgen handelt es sich um die Beträge vor der Anwendung der einschlägigen Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und für die erforderliche stabile Refinanzierung.

0020 Erforderliche stabile Refinanzierung

In Spalte 0020 melden die Institute die gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 und 7 CRR berechnete erforderliche stabile Refinanzierung.

0030 Verfügbare stabile Refinanzierung

In Spalte 0030 melden die Institute die gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3 und 6 CRR berechnete verfügbare stabile Refinanzierung.

0040 Quote

Die Institute melden die strukturelle Liquiditätsquote im Sinne von Artikel 428b Absatz 1 CRR in Spalte 0040.

3. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 1 Erforderliche stabile Refinanzierung

Posten 1 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0020 1.1 RSF aus Zentralbank-Aktiva

Posten 1.1 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0030 1.2 RSF aus liquiden Aktiva

Posten 1.2 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0040 1.3 RSF aus Wertpapieren, bei denen es sich nicht um liquide Aktiva handelt

Posten 1.3 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0050 1.4 RSF aus Darlehen

Posten 1.4 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0060 1.5 RSF aus interdependenten Aktiva

Posten 1.5 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0070 1.6 RSF aus Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Posten 1.6 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0080 1.7 RSF aus Derivaten

Posten 1.7 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0090 1.8 RSF aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP

Posten 1.8 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0100 1.9 RSF aus sonstigen Aktiva

Posten 1.9 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0110 1.10 RSF aus außerbilanziellen Posten

Posten 1.10 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0120 2. Verfügbare stabile Refinanzierung

Posten 2 der Meldebögen C 81.00 und C 83.00

0130 2.1 ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

Posten 2.1 der Meldebögen C 81.00 und C 83.00

0140 2.2 ASF aus Privatkundeneinlagen

Posten 2.2 der Meldebögen C 81.00 und C 83.00

0150 2.3 ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Posten 2.3 (ausgenommen 2.3.0.2) des Meldebogens C 81.00 und Meldebogen C 83.00

0160 2.4 ASF aus operativen Einlagen

Posten 2.3.0.2 und 2.5.3.1 des Meldebogens C 81.00 und 2.4 des Meldebogens C 83.00

0170 2.5 ASF aus Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstiger Behandlung unterliegend

Posten 2.4 des Meldebogens C 81.00 und 2.5 des Meldebogens C 83.00

0180 2.6 ASF aus anderen Finanzkunden und Zentralbanken

Posten 2.5 (ausgenommen 2.5.3.1) des Meldebogens C 81.00 und 2.6 des Meldebogens C 83.00

0190 2.7 ASF aus gestellten Verbindlichkeiten, sofern keine Gegenpartei bestimmt werden kann

Posten 2.6 des Meldebogens C 81.00 und 2.7 des Meldebogens C 83.00

0200 2.8 ASF aus interdependenten Verbindlichkeiten

Posten 2.8 des Meldebogens C 81.00 und Meldebogen C 83.00

0210 2.9 ASF aus anderen Verbindlichkeiten

Posten 2.7 und 2.9 des Meldebogens C 81.00 und 2.9 des Meldebogens C 83.00

0220 3. Strukturelle Liquiditätsquote

Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR berechnete NSFR.

.

Einheitliches Datenpunktmodell Anhang XIV

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

  1. Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten,
  2. es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte,
  3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
  4. es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
  5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
  6. es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

.

Validierungsregeln Anhang XV

Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten müssen Validierungsregeln unterliegen, die die Qualität und Kohärenz dieser Daten sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:

  1. sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
  2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
  3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
  4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
  5. sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

.

Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten Anhang XVI 22


Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten
Meldebogen-
nummer
Meldebogen-
code
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurz-
bezeichnung

Teil A - Übersicht über die Belastungen

32,1 F 32.01 VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS AE-ASS
32,2 F 32.02 ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN AE-COL
32,3 F 32.03 EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN AE-NPL
32,4 F 32.04 BELASTUNGSQUELLEN AE-SOU

Teil B - Laufzeitdaten

33 F 33.00 LAUFZEITDATEN: AE-MAT

Teil C - Eventualbelastung

34 F 34.00 EVENTUALBELASTUNG AE-CONT

Teil D - Gedeckte Schuldverschreibungen

35 F 35.00 EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN. AE-CB

Teil E - Erweiterte Daten

36,1 F 36.01 ERWEITERTE DATEN. Teil I AE-ADV1
36,2 F 36.02 ERWEITERTE DATEN. Teil II AE-ADV2


F 32.01 - GVERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS


weiter mit Nr. 0060 - 0105


F 32.02 - ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)


F 32.03 - EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN (AE-NPL)


F 32.04 - BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)


F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT)


F 34.00 - EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)


F 35.00 - EEMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)


F 36.01 - GERWEITERTE DATEN. Teil I (AE-ADV-1)


weiter mit Nr. 0060 - 0120



weiter mit Nr. 0130 - 0180



F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. Teil II (AE-ADV-2)


weiter mit Nr. 0060 - 0120



weiter mit Nr. 0130 - 0190



.

Erläuterungen zur Meldung von Vermögenswertbelastungen Anhang XVII 22

Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

1. Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:
a) Teil A: Übersicht über die Belastungen:

b) Teil B: Laufzeitdaten:

c) Teil C: Eventualbelastung:

d) Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen:

e) Teil E: Erweiterte Daten:

2. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2. Rechnungslegungsrahmen

3. Die Institute müssen die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen melden, den sie im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, müssen ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen verwenden. Im Meldebogen AE-SOU haben die Institute - im Einklang mit der Meldung von Vermögenswertbelastungen und Sicherheiten auf Bruttobasis - die Buchwerte generell ohne jegliches Bilanzierungs-Netting anzugeben.

4. Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter "IAS" und "IFRS" die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.

1.3. Nummerierungskonvention

5. In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. { AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.

6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.

1.4. Vorzeichenkonvention

7. Die Meldebögen in Anhang XVI müssen der in Anhang V Teil 1 Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention entsprechen.

1.5. Anwendungsebene

8. Die Anwendungsebene der Meldung von Vermögenswertbelastungen entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Folglich brauchen Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der genannten Verordnung nicht unterliegen, keine Angaben zu Vermögenswertbelastungen zu machen.

1.6. Verhältnismäßigkeit

9. Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung ist die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt zu berechnen:

10. [gestrichen]

1.7. Definition des Begriffs "Belastung"

11. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI ist ein Vermögenswert als belastet zu behandeln, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.

Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte, etwa Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBa werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):

Meldebogenspezifische Erläuterungen

2. Teil A: Übersicht über die Belastungen

12. In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden ("zeitpunktbezogene Belastung"), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.

13. Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.

2.1. Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts

2.1.1. Allgemeine Bemerkungen

14. Diese Nummer enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.
Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.

In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.

a. Besicherte Einlagen

Eine besicherte Einlage ist wie folgt zu melden:

i) Der Buchwert der Einlage wird in{ AE-SOU; r0070; c0010} als Belastungsquelle eingetragen.

ii) Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c0010} und { AE-SOU; r0070; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in { AE-ASS; *; c0040} zu melden.

iii) Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, ist dessen beizulegender Zeitwert in { AE-COL; *; c0010}, { AE-SOU; r0070; c0030} und { AE-SOU; r0070; c0040} zu melden.

b. Repos/kongruente Repos

Eine Rückkaufsvereinbarung (im Folgenden "Repo") ist wie folgt zu melden:

i) Der Bruttobuchwert des Repo ist in { AE-SOU; r0050; c0010} als Belastungsquelle einzutragen.

ii) Die Sicherheit des Repo ist wie folgt zu melden:

  • Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c0010} und { AE-SOU; r0050; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in { AE-ASS; *; c0040} zu melden.
  • Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege einer vorausgegangenen umgekehrten Rückkaufsvereinbarung (kongruentes Repo) entgegengenommen, ist dessen beizulegender Zeitwert in { AE-COL; *; c0010}, { AE-SOU; r0050; c0030} und in { AE-SOU; r0050; c0040} zu melden.

c. Zentralbankrefinanzierungen

Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Repos darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus Punkt 14 Buchstaben a und b.

Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei ist die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde zu legen.

Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.

d. Wertpapierleihe

Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.

Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten sind wie folgt zu melden:

i) Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere ist in { AE-SOU; r0150; c0010} als Belastungsquelle anzugeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, ist für { AE-SOU; r0150; c0010} eine Null zu melden.

ii) Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c0010} und { AE-SOU; r0150; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in { AE-ASS; *; c0040} zu melden.

iii) Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, ist deren beizulegender Zeitwert in { AE-COL; *; c0010}, { AE-SOU; r0150; c0030} und { AE-SOU; r0150; c0040} als Belastungsquelle anzugeben.

e. Derivate (Verbindlichkeiten)

Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert sind wie folgt zu melden:

i) Der Buchwert des Derivats ist in { AE-SOU; r0020; c0010} als Belastungsquelle einzutragen.

ii) Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) sind wie folgt zu melden:

  • Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in { AE-ASS; *; c0010} und { AE-SOU; r0020; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
  • Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, ist deren beizulegender Zeitwert in { AE-COL; *; c0010}, { AE-SOU; r0020; c0030} und { AE-SOU; r0020; c0040} als Belastungsquelle anzugeben.

f. Gedeckte Schuldverschreibungen

Für die Meldung von Vermögenswertbelastungen insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.

Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgende Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden:

i) Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden. Im Meldebogen AE-NPL sind zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) zu machen.

ii) Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufzunehmen.

In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Repo mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.

g. Verbriefungen

Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben.

Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.

Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.

2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Vermögenswerte des meldenden Instituts

IAS 1. 9(a), Implementation Guidance (IG) 6; Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.

0015 davon: qualifiziertes Treuhandvermögen

Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst.
  2. es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.
  3. es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar.
0020 Jederzeit kündbare Darlehen

IAS 1. 54(i)

Die Institute haben täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten zu melden. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen ist in der Zeile "Sonstige Vermögenswerte" zu erfassen.

0030 Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.

0040 Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1 Nummer 31

Die Institute haben von ihnen gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente zu melden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/379 keine Darlehen sind 1

0050 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.

0060 davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

0070 davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

0080 davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben c und d begeben wurden.

0090 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e begeben wurden.

0100 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Darlehen und Kredite, die andere Schuldinstrumente als von den meldenden Instituten gehaltene Wertpapiere sind; ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.

0110 davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die nach Anhang V Teil 2 Nummer 86 durch Immobilien besichert sind.

0120 Sonstige Vermögenswerte

In der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den Zeilen 0020 bis 0040 und 0100 genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen.

In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 0240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.

1) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 03.03.2021 S. 16).

2.1.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Buchwert belasteter Vermögenswerte

Die Institute haben den Buchwert ihrer belasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

0020 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

0030 davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0035 davon: unbelastet als EHQLa und HQLa einstufbar

Buchwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) und als Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen.

Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der genannten delegierten Verordnung festgelegten Abschlägen anzugeben.

0040 Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert ihrer belasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts).

0050 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0055 davon: unbelastet als EHQLa und HQLa einstufbar

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der genannten delegierten Verordnung festgelegten Abschlägen anzugeben.

0060 Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Die Institute haben den Buchwert ihrer unbelasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen.

Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

0070 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

0080 davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0085 davon: EHQLa und HQLA

Buchwert der unbelasteten EHQLa und HQLa aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen.

Für EHQLa und HQLa ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

0090 Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert ihrer unbelasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments muss dem Preis entsprechen, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts).

0100 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0105 davon: EHQLa und HQLA

Buchwert der Zeitwert der unbelasteten EHQLa und HQLa aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen.

Für EHQLa und HQLa ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

2.2. Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

2.2.1. Allgemeine Bemerkungen

15. Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen wird in der Kategorie "unbelasteter" Vermögenswerte eine Aufteilung in "zur Belastung verfügbar" oder potenziell belastbar und "nicht zur Belastung verfügbar" vorgenommen.

16. Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.

17. Für die Zwecke der Meldung von Vermögenswertbelastungen sind gegen Gebühr und ohne Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten zu melden.

2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0130 Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

0140 Jederzeit kündbare Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0020 des Meldebogens AE-ASS.

0150 Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0030 des Meldebogens AE-ASS.

0160 Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0040 des Meldebogens AE-ASS.

0170 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS.

0180 davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS.

0190 davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Staaten begebene Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0070 des Meldebogens AE-ASS.

0200 davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0080 des Meldebogens AE-ASS.

0210 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0090 des Meldebogens AE-ASS.

0220 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0100 des Meldebogens AE-ASS.

0230 Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0120 des Meldebogens AE-ASS.

0240 Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen eigenen Verbriefungen sind.

Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, sind diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 0010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufzunehmen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht zu melden, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten:

  1. Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert zu melden.
  2. Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) sind im Meldebogen AE-NPL zu machen.
0245 Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

  1. Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS (F32.01) als belasteter Vermögenswert zu melden. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.
  2. Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS (F32.01) als unbelasteter Vermögenswert zu melden.
0250 Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen insgesamt

Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

2.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder der gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die belastet sind, unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments muss dem Preis entsprechen, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts).

0020 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

0030 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0035 davon: unbelastet als EHQLa und HQLa einstufbar

Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

0040 Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.

0050 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

0060 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0065 davon: EHQLa und HQLA

Beizulegender Zeitwert der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen.

Für EHQLa und HQLa ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

0070 Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

Dies muss auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen einschließen, die unbelastet und auch nicht zur Belastung verfügbar sind.

2.3. Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

2.3.1. Allgemeine Bemerkungen

18. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
  1. Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert zu melden. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.
  2. Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden.

2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

0020 Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

0030 Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen

Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

0040 Vorrangig

Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050 Mezzanine

Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0060 Erstverlust

Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.3.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.

0020 Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet, aber zur Belastung verfügbar sind.

0030 davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind unbelastet.
  2. Sie sind zur Belastung verfügbar.
  3. Sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0035 davon: unbelastet als EHQLa und HQLa einstufbar

Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen XVII entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLa oder HQLa infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

0040 Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalbetrag der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

2.4. Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen

2.4.1. Allgemeine Bemerkungen

19. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.

20. Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: { AE-SOU; r0170; c0030} = { AE-ASS; r0010; c0010} + { AE-COL; r0130; c0010} + { AE-COL; r0240; c0010}.

2.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.

0020 Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0030 davon: Außerbörslich

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0040 Einlagen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0050 Rückkaufsvereinbarungen

Bruttobuchwert (ohne jegliches im Rechnungslegungsrahmen zulässiges Bilanzierungs-Netting) der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind die Geschäfte, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden:

  1. im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
  2. im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
0060 davon: Zentralbanken

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0070 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0080 davon: Zentralbanken

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0090 Begebene Schuldverschreibungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Der zurückbehaltene Teil einer Emission ist der in Teil a Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung zu unterziehen, sodass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.

0100 davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0110 davon: begebene Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0120 Andere Belastungsquellen

Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0130 Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0140 Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0150 Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0160 Sonstige

Betrag der unter 0130 bis 0150 erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0170 Belastungsquellen Insgesamt

Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

2.4.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Finanzielle Verbindlichkeiten sind zum Buchwert auszuweisen, für Eventualverbindlichkeiten ist der Nominalwert zu melden und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.

0020 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 0010 zu entnehmen.

0030 Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten Verbriefungen

Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert zu melden, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden müssen.

0040 davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.

0050 davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

3. Teil B: Laufzeitdaten

3.1. Allgemeine Bemerkungen

21. Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.

3.2. Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten

3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Belastete Vermögenswerte

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:

  1. die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterungen zu Zeile 0010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden.
  2. die begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.

Diese Beträge sind anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihgeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufzuteilen.

0020 entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 0040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Institute müssen die Beträge zum beizulegenden Zeitwert melden und sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufteilen, wobei sie die Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls heranzuziehen haben, aus dem die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten für das Unternehmen resultiert ist (Empfangsabschnitt).

0030 entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 0040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Institute müssen die Beträge zum beizulegenden Zeitwert melden und sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufteilen, wobei sie die Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle heranzuziehen haben (Wiederverwendungsabschnitt): kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere.

3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Offene Laufzeit

Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.

0020 Täglich fällig

Fälligkeit in einem Tag oder weniger.

0030 > 1 Tag < = 1 Woche

Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.

0040 > 1 Woche < = 2 Wochen

Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.

0050 > 2 Wochen < = 1 Monat

Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.

0060 > 1 Monat < = 3 Monate

Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.

0070 > 3 Monate < = 6 Monate

Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.

0080 > 6 Monate < = 1 Jahr

Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.

0090 > 1 Jahr < = 2 Jahre

Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.

0100 > 2 Jahre < = 3 Jahre

Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.

0110 > 3 Jahre < = 5 Jahre

Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.

0120 > 5 Jahre < = 10 Jahre

Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.

0130 > 10 Jahre

Fälligkeit später als zehn Jahre.

4. Teil C: Eventualbelastung

4.1. Allgemeine Bemerkungen

22. In diesem Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Vermögenswertbelastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarios angeben.

23. Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte muss um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt werden.

24. In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarios vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt in den Abschnitten 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.

  1. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.
  2. Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.

25. Die Szenarios sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarios berücksichtigen.

4.1.1. Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.

26. Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Übersicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.

27. Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu müssen auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen gehören, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Übersicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.

4.1.2. Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.

28. Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.

29. Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Repo in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in EUR basierenden, liquiditätszuführendes Repo in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.

30. In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.

4.2. Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung

4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

31. Siehe Erläuterungen zu bestimmten Zeilen des Meldebogens AE-SOU in Abschnitt 2.4.2. Der Zeileninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.

4.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 0010 des Meldebogens AE-SOU. Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, müssen die Institute finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausweisen.

0020 A. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Gemäß den Erläuterungen in Teil A müssen die Institute diese Beträge zum Buchwert melden, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, muss er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu melden.

0030 B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 0020.

0040 B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 0020.

5. Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen

5.1. Allgemeine Bemerkungen

32. Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorzulegen. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen nach geltendem Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

33. Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, sind nicht im Meldebogen AE-CB zu melden.

34. Den Meldungen muss das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde liegen.

5.2. Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen

5.2.1. Erläuterungen bezüglich der Z-Achse

Z-Achse Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Deckungspool-Kennung (offen)

Die Kennung des Deckungspools muss aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools bestehen, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.

5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Nominalbetrag

Der Nominalbetrag muss der Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals entsprechen und nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet werden.

0020 Barwert (Swap)/Marktwert

Der Barwert (Swap) muss der Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen entsprechen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen zu erfolgen hat.

In den Spalten 0080 und 0210 zu den Derivatepositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.

0030 Vermögenswertspezifischer Wert

Der vermögenswertspezifische Wert muss dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte entsprechen, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.

0040 Buchwert

Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.

5.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Konformität mit Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? [JA/NEIN]

Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung beschriebene günstigere Behandlung infrage kommen zu können.

0012 Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben

Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort Ja in Spalte 0011), ist die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle anzugeben. Zu diesem Zweck ist die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung zu verwenden. Die Codes "a" "b" "c" "d" "e" "f' und "g' sind dementsprechend anzugeben. Code "h" ist anzugeben, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.

0020-0140 Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen (hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden).

0020 Berichtsstichtag

Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.

0030 + 6 Monate

Der Termin "+ 6 Monate" bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind unter der Annahme zu übermitteln, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen - abgesehen von Rückzahlungen - gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

0040-0070 + 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei "+ 6 Monate" (Spalte 0030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

0080 Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben.

Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist.

Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.

0090-0140 Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Die Institute müssen Angaben zu etwaigen am Berichtsstichtag bestehenden externen Bonitätseinstufungen der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung übermitteln.

0090 Ratingagentur 1

Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, müssen die Institute hier den Namen einer dieser Ratingagenturen angeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, sind die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung auszuwählen.

0100 Bonitätseinstufung 1

Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 0090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung.

Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.

0110, 0130 Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 0090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.

0120, 0140 Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3

Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 0100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.

0150-0250 Deckungspool

Der Deckungspool muss sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammensetzen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

0150 Berichtsstichtag

Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen.

Dieser Betrag muss die mindestens erforderliche Übersicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen einschließen, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

0160 + 6 Monate

Der Berichtsstichtag "+ 6 Monate" bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Institute müssen die Beträge unter der Annahme übermitteln, dass im Deckungspool - abgesehen von Rückzahlungen - gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

0170-0200 + 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei "+ 6 Monate" (Spalte 0160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

0210 Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben.

Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden.

Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.

0220-0250 Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge

Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Übersicherung).

0220 Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen

Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Übersicherung darstellen.

0230-0250 Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen.

0230 Ratingagentur 1

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 0090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 0100) erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen.

0240-0250 Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 0230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 0110) und Ratingagentur 3 (Spalte 0130).

6. Teil E: Erweiterte Daten

6.1. Allgemeine Bemerkungen

35. Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.

6.2. Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0020 Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)

Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist.

Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien muss der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt werden.

0030-0040 Börsengehandelte Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0050-0060 Außerbörsliche Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.

0070-0080 Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern die Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist ebenso zu verfahren wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

0090-0100 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

0110-0120 Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 0100 des Meldebogens AE-SOU.

0130-0140 Begebene Verbriefungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 0110 des Meldebogens AE-SOU.

0150-0160 Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.

0170-0180 Andere Belastungsquellen

Siehe Erläuterungen in Zeile 0120 des Meldebogens AE-SOU.

0190 Belastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.

0200 davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0210 Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte.

Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

0220 davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

0230 Belastete und unbelastete Vermögenswerte

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.

6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0020 des Meldebogens AE-ASS.

0020 Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0030 des Meldebogens AE-ASS.

0030 Gesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0040 des Meldebogens AE-ASS.

0040 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS.

0050 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

0060 davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS.

0070 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

0080 davon: von Staaten begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 des Meldebogens AE-ASS.

0090 davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0080 des Meldebogens AE-ASS.

0100 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0090 des Meldebogens AE-ASS.

0110 Zentralbanken und Staaten

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder Staaten.

0120 Finanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.

0130 Nichtfinanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.

0140 davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an Nichtfinanzunternehmen garantiert sind.

0150 Private Haushalte

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.

0160 davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind.

0170 Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterung zu Zeile 0120 des Meldebogens AE-ASS.

0180 Gesamt

Siehe Erläuterung zu Zeile 0010 des Meldebogens AE-ASS.

6.3. Meldebogen: AE-ADV2 . Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

36. Siehe Abschnitt 6.2.1, da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.

6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010 Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 des Meldebogens AE-COL.

0020 Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0150 des Meldebogens AE-COL.

0030 Gesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0160 des Meldebogens AE-COL.

0040 davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 0170 des Meldebogens AE-COL.

0050 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

0060 davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0180 des Meldebogens AE-COL.

0070 davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.

0080 davon: von Staaten begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0190 des Meldebogens AE-COL.

0090 davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0200 des Meldebogens AE-COL.

0100 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0210 des Meldebogens AE-COL.

0110 Zentralbanken und Staaten

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder Staaten handelt.

0120 Finanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.

0130 Nichtfinanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.

0140 davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um mit Immobilien besicherte Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt, ausgenommen jederzeit kündbare Darlehen.

0150 Private Haushalte

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.

0160 davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind.

0170 Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0230 des Meldebogens AE-COL.

0180 Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0240 des Meldebogens AE-COL.

0190 Gesamt

Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 0130 und 0140 des Meldebogens AE-COL.

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Anhang XVIII 22


Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe
MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
67

C 67.00

KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN
68

C 68.00

KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN
69

C 69.00

KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME
70

C 70.00

ANSCHLUSSFINANZIERUNG


C 67.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien
Name der Gegenpartei Code Art des Codes Nationaler Code Branche der Gegenpartei Sitz der Gegenpartei Produktart Erhaltener Betrag Gewichtete durch-schnittliche Ursprungs-laufzeit Gewichtete durch-schnittliche Restlaufzeit
Zeile ID 010 015 016 017 030 040 050 060 070 080
010 1. ZEHN GRÖßTE GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMTVERBINDLICH-KEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT
020 1.01
030 1.02
040 1.03
050 1.04
060 1.05
070 1.06
080 1.07
090 1.08
100 1.09
110 1.10
120 2. ALLE SONSTIGEN FINANZIERUNGEN


C 68.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
Konzentration der Finanzierung nach Produktarten
Zeile ID Produktbezeichnung Erhaltener Buchwert Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
010 020 030 040 050
010 1 RETAIL-EINLAGEN
020 1.1 davon Sichteinlagen
031 1.2 davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
041 1.3 davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
070 1.4 Sparkonten
080 1.4.1 bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
090 1.4.2 bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
0100 2 GROSSVOLUMIGE FINANZIERUNG
0110 2.1 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0120 2.1.1 davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden
0130 2.1.2 davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden
0140 2.1.3 davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe
0150 2.2 Besicherte großvolumige Finanzierung
0160 2.2.1 davon SFTs
0170 2.2.2 davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen
0180 2.2.3 davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere
0190 2.2.4 davon finanzielle Verbindlichkeiten außer Derivaten und Verkaufspositionen von Unternehmen der eigenen Gruppe


C 69.00 - KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume
Täglich fällig 1 Woche 1 Monat 3 Monate 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180
0010 1 Finanzierung insgesamt
0020 1.1 davon: Retail-Einlagen
0030 1.2 davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0035 1.2.1. davon: Vorrangige unbesicherte Wertpapiere
0045 1.3 Besicherte Finanzierung (keine Zentralbank)
0065 1.3.1. davon: Gedeckte Schuldverschreibungen
0075 1.3.2. davon: Forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP
0080 1.4 davon: Vorrangige unbesicherte Wertpapiere


C 70.00 - ANSCHLUSSFINANZIERUNG
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Anschlussfinanzierung

Täglich fällig

> 1 Tag< 7 Tage

> 7 Tage< 14 Tage

> 14 Tage< 1 Monat

> 1 Monat< 3 Monate

> 3 Monate< 6 Monate

> 6 Monate

Gesamt-
betrag der Netto- Bar-
gelds-
tröme

Durchschnittliche
Laufzeit (in Tagen)
Fällig Ver-
läng-
ert
Neue Mittel Netto Fällig Ver-
läng-
ert
Neue Mittel Netto Fällig Ver-
läng-
ert
Neue Mittel Netto Fällig Ver-
läng-
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Neue Mittel Netto Fällig Ver-
läng-
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Neue Mittel Netto Fällig Ver-
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Neue Mittel Netto Fällig Ver-
läng-
ert
Neue Mittel Netto Lauf-
zeit fälliger Mittel
Lauf-
zeit ver-
läng-
erter Mittel
Lauf-
zeit neuer Mittel
Zeile ID Tag Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0280 0290 0300 0310 0320
0010 1.1. 1 Finanzierung insgesamt
0020 1.1.1. Retail-Einlagen
0030 1.1.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0040 1.1.3. Besicherte Finanzierung
0050 1.2. 2 Finanzierung insgesamt
0060 1.2.1. Retail-Einlagen
0070 1.2.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0080 1.2.3. Besicherte Finanzierung
0090 1.3. 3 Finanzierung insgesamt
0100 1.3.1. Retail-Einlagen
0110 1.3.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0120 1.3.3. Besicherte Finanzierung
0130 1.4. 4 Finanzierung insgesamt
0140 1.4.1. Retail-Einlagen
0150 1.4.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0160 1.4.3. Besicherte Finanzierung
0170 1.5. 5 Finanzierung insgesamt
0180 1.5.1. Retail-Einlagen
0190 1.5.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0200 1.5.3. Besicherte Finanzierung
0210 1.6. 6 Finanzierung insgesamt
0220 1.6.1. Retail-Einlagen
0230 1.6.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0240 1.6.3. Besicherte Finanzierung
0250 1.7. 7 Finanzierung insgesamt
0260 1.7.1. Retail-Einlagen
0270 1.7.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0280 1.7.3. Besicherte Finanzierung
0290 1.8. 8 Finanzierung insgesamt
0300 1.8.1. Retail-Einlagen
0310 1.8.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0320 1.8.3. Besicherte Finanzierung
0330 1.9. 9 Finanzierung insgesamt
0340 1.9.1. Retail-Einlagen
0350 1.9.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0360 1.9.3. Besicherte Finanzierung
0370 1.10. 10 Finanzierung insgesamt
0380 1.10.1. Retail-Einlagen
0390 1.10.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0400 1.10.3. Besicherte Finanzierung
0410 1.11 11 Finanzierung insgesamt
0420 1.11.1. Retail-Einlagen
0430 1.11.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0440 1.11.3. Besicherte Finanzierung
0450 1.12 12 Finanzierung insgesamt
0460 1.12.1. Retail-Einlagen
0470 1.12.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0480 1.12.3. Besicherte Finanzierung
0490 1.13 13 Finanzierung insgesamt
0500 1.13.1. Retail-Einlagen
0510 1.13.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0520 1.13.3. Besicherte Finanzierung
0530 1.14 14 Finanzierung insgesamt
0540 1.14.1. Retail-Einlagen
0550 1.14.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0560 1.14.3. Besicherte Finanzierung
0570 1.15 15 Finanzierung insgesamt
0580 1.15.1. Retail-Einlagen
0590 1.15.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0600 1.15.3. Besicherte Finanzierung
0610 1.16 16 Finanzierung insgesamt
0620 1.16.1. Retail-Einlagen
0630 1.16.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0640 1.16.3. Besicherte Finanzierung
0650 1.17 17 Finanzierung insgesamt
0660 1.17.1. Retail-Einlagen
0670 1.17.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0680 1.17.3. Besicherte Finanzierung
0690 1.18 18 Finanzierung insgesamt
0700 1.18.1. Retail-Einlagen
0710 1.18.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0720 1.18.3. Besicherte Finanzierung
0730 1.19 19 Finanzierung insgesamt
0740 1.19.1. Retail-Einlagen
0750 1.19.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0760 1.19.3. Besicherte Finanzierung
0770 1.20. 20 Finanzierung insgesamt
0780 1.20.1. Retail-Einlagen
0790 1.20.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0800 1.20.3. Besicherte Finanzierung
0810 1.21 21 Finanzierung insgesamt
0820 1.21.1. Retail-Einlagen
0830 1.21.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0840 1.21.3. Besicherte Finanzierung
0850 1.22 22 Finanzierung insgesamt
0860 1.22.1. Retail-Einlagen
0870 1.22.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0880 1.22.3. Besicherte Finanzierung
0890 1.23 23 Finanzierung insgesamt
0900 1.23.1. Retail-Einlagen
0910 1.23.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0920 1.23.3. Besicherte Finanzierung
0930 1.24 24 Finanzierung insgesamt
0940 1.24.1. Retail-Einlagen
0950 1.24.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
0960 1.24.3. Besicherte Finanzierung
0970 1.25 25 Finanzierung insgesamt
0980 1.25.1. Retail-Einlagen
0990 1.25.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1000 1.25.3. Besicherte Finanzierung
1010 1.26 26 Finanzierung insgesamt
1020 1.26.1. Retail-Einlagen
1030 1.26.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1040 1.26.3. Besicherte Finanzierung
1050 1.27 27 Finanzierung insgesamt
1060 1.27.1. Retail-Einlagen
1070 1.27.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1080 1.27.3. Besicherte Finanzierung
1090 1.28 28 Finanzierung insgesamt
1100 1.28.1. Retail-Einlagen
1110 1.28.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1120 1.28.3. Besicherte Finanzierung
1130 1.29 29 Finanzierung insgesamt
1140 1.29.1. Retail-Einlagen
1150 1.29.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1160 1.29.3. Besicherte Finanzierung
1170 1.30. 30 Finanzierung insgesamt
1180 1.30.1. Retail-Einlagen
1190 1.30.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1200 1.30.3. Besicherte Finanzierung
1210 1.31 31 Finanzierung insgesamt
1220 1.31.1. Retail-Einlagen
1230 1.31.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1240 1.31.3. Besicherte Finanzierung


weiter .

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