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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/645 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 20.04.2021 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz und Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 2 sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis sowie die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist, festgelegt.

(2) Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Behandlung.

(3) Das Verfahren zur Genehmigung der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in die Union durch die Republik Moldau läuft derzeit noch und wird zu gegebener Zeit abgeschlossen. Die Republik Moldau beantragte während des Verfahrens eine Genehmigung für die Durchfuhr von Speiseeis durch die Union, das als nicht haltbares zusammengesetztes Erzeugnis, das Milcherzeugnisse enthält, gilt. Um diese Genehmigung zu erhalten, stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Aufnahme in Spalte C des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 als Drittland, dessen Rohmilch und Milcherzeugnisse der in der genannten Verordnung vorgesehenen Behandlung ("Behandlung C") unterzogen wurden, um das Risiko der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche durch Milcherzeugnisse zu mindern.

(4) Angesichts der Garantien, die die zuständigen moldauischen Behörden hinsichtlich der korrekten Anwendung der Behandlung C auf den in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnissen gegeben haben, ist es angezeigt, die Republik Moldau in Spalte C des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufzunehmen.

(5) Diese Hinzufügung in Spalte C des Anhangs I sollte die Verpflichtungen unberührt lassen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union bezüglich der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und des Inverkehrbringens in der Union ergeben, insbesondere aus den Bestimmungen für die Aufführung von Betrieben in Listen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 3.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird nach dem Eintrag "MA-Marokko" folgender Eintrag eingefügt:

"MD Moldau 0 0 +"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2021

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

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