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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/731 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Drittstaaten-CCPs oder verbundenen Dritten auferlegte Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 158 vom 06.05.2021 S. 1)



Hinweis:s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25i Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert. Durch diese Änderungen wurde die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter anderem um die Befugnis für die Kommission ergänzt, weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, an die Drittstaaten-CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen. Diese Verfahrensvorschriften sollten insbesondere Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen beinhalten.

(2) In Artikel 41 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht jeder Person verankert, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige oder ihre Interessen stark beeinträchtigende individuelle Maßnahme getroffen wird; ebenso ist dort das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses festgeschrieben.

(3) Um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte von Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten, die ESMA-Verfahren unterliegen, eingehalten werden, und um zu gewährleisten, dass die ESMa bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMa die Drittstaaten-CCP oder verbundene Dritte oder sonstige betroffene Personen anhören. Folglich sollte Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten das Recht auf schriftliche Eingaben zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten und der ESMa gewährt werden, einschließlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen. Ferner sollten der Untersuchungsbeauftragte und die ESMa die Möglichkeit haben, Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte aufzufordern, bei einer mündlichen Anhörung weitere Erklärungen zu liefern, insofern der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMa der Auffassung sind, dass bestimmte Elemente der schriftlichen Eingaben für den Untersuchungsbeauftragten oder die ESMa nicht hinreichend klar oder detailliert und weiter zu erläutern sind.

(4) Ebenso muss zwischen dem Untersuchungsbeauftragten, der von der ESMa im Einklang mit Artikel 25i der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ernannt wird, und der ESMa selbst Transparenz sichergestellt sein. Eine solche Transparenz erfordert, dass die Akte des Untersuchungsbeauftragten neben der Auflistung der Prüfungsfeststellungen etwaige Ausführungen der Drittstaaten-CCPs oder verbundener Dritter, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen, auf deren Grundlage diese Drittstaaten-CCPs oder verbundenen Dritten ihre Ausführungen eingereicht haben, und das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung enthält.

(5) Nach Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat die ESMa die Möglichkeit, Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldstrafen oder Zwangsgeldern zu erlassen, ohne dass Personen, die Gegenstand von Untersuchungen oder Verfahren sind, vorher angehört werden, falls dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Um die Wirksamkeit der Befugnis der ESMa zum Erlass von Interimsbeschlüssen sicherzustellen, sollten Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, die Gegenstand einer Untersuchung sind, nicht das Recht haben dürfen, die Akte einzusehen oder angehört zu werden, bevor der Untersuchungsbeauftragte die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen der ESMa vorgelegt oder die ESMa ihren Interimsbeschluss erlassen hat. Um die Verteidigungsrechte zu wahren, sollten die Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten gleichwohl das Recht besitzen, ihre Akte einzusehen, sobald der Untersuchungsbeauftragte die Akte mit seiner Auflistung der Prüfungsfeststellungen der ESMa vorgelegt hat, und so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses durch die ESMa angehört zu werden.

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(Stand: 12.05.2021)

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