VO (EU) 2021/963
- Inhalt =>
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Aufgaben von Unternehmern und Eigentümern
Teil 2
Einheitliche Anwendung des Identifizierungssystems für Equiden
Kapitel I
Einheitliche Vorschriften über die für Equiden eingerichtete elektronische Datenbank
Artikel 4 Angaben über die zuständigen Behörden und beauftragten Stellen, die einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente für Equiden ausstellen
Artikel 5 Zuteilung eines Codes an die elektronische Datenbank und an die von den beauftragten Stellen eingerichteten Datenbanken
Artikel 6 Aufzeichnung von Identifizierungsdetails in der elektronischen Datenbank
Artikel 7 Operative Regelungen der elektronischen Datenbank für Equiden und Zugang zu den darin enthaltenen Daten
Artikel 8 Technische Bedingungen und die Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Equiden
Artikel 9 Fristen und Pflichten für die Registrierung von Equiden in der elektronischen Datenbank
Kapitel II
Technische Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung
Abschnitt 1
Technische Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 10 Technische Spezifikationen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 11 Frist für die Anbringung der Identifizierungsmittel
Artikel 12 Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden
Artikel 13 Verfahren und operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 14 Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Identifizierungsmittel und Fristen für diese Vorgänge
Artikel 15 Maßnahmen in Bezug auf das Identifizierungsmittel bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod von Equiden
Abschnitt 2
Alternative Identifizierungsmethoden
Artikel 16 Zulassung alternativer Identifizierungsmethoden
Kapitel III
Technische Spezifikationen, Formate und operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument
Abschnitt 1
Technische Spezifikationen und Formate des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments
Artikel 17 Mindestanforderungen in Bezug auf Format, Gestaltung und Inhalt einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente
Artikel 18 Mindestanforderungen in Bezug auf technische Spezifikationen einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente
Artikel 19 Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument
Artikel 20 Benutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten zusammen mit den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten
Abschnitt 2
Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument
Artikel 21 Zeiträume für die Identifizierung
Artikel 22 Anträge auf Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden sowie Ausstellung und Zustellung dieser Dokumente
Artikel 23 Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument
Artikel 24 Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Identifizierungsdokument mitgeführt wird
Artikel 25 Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente
Artikel 26 Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten
Artikel 27 Maßnahmen in Bezug auf das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod oder Verlust von Equiden
Artikel 28 Pflichten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Informationsübermittlung nach der Schlachtung, Tötung, dem Tod oder Verlust von Equiden
Abschnitt 3
Fristen, Pflichten und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Equiden in den elektronischen Datenbanken
Artikel 29 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden
Artikel 30 Pflichten in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden
Kapitel IV
Praktische Anwendung von Ausnahmeregelungen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Equiden
Artikel 31 Gehaltene Equiden, die halbwild leben
Kapitel V
Vorschriften für Verbringungen nach der Ausnahmeregelung betreffend die Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Artikel 32 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung des in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genannten Validierungsabzeichens
Artikel 33 Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Kapitel VI
Vorschriften für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken und für internationale Verbringungen von Turnierpferden
Artikel 34 Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments
Artikel 35 Eintragung von Angaben über Impfungen und Gesundheitsuntersuchungen in den Abschnitten VII, VIII und IX des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments
Kapitel VII
Identifizierung von Equiden, die aus Drittländern in die Union verbracht wurden
Artikel 36 Identifizierung von Equiden, die in die Union verbracht wurden
Artikel 37 Beantragung von Identifizierungsdokumenten für Equiden, die in die Union verbracht wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden
Teil 3
Dokumentation des Status von Equiden als zur Schlachtung für den Menschlichen Verzehr Bestimmt oder davon Ausgeschlossen
Artikel 38 Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr und Aufschub derselben
Artikel 39 Pflichten des verantwortlichen Tierarztes in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument
Artikel 40 Pflichten von Tierärzten in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen in provisorischen Dokumenten
Artikel 41 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Dokumentation des Status eines Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen
Artikel 42 Adhoc-Identifizierung von Equiden bei medizinischer Notwendigkeit
Artikel 43 Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden
Artikel 44 Nutzung der Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel in den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/22/EG
Teil 4
Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden
Artikel 45 Vorschriften für die Tierzuchtbescheinigung als untrennbaren Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 46 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
Artikel 47 Inkrafttreten
Teil 1
Technische Spezifikationen der elektronischen Mittel zur Identifizierung für Equiden
Teil 2
Technische Spezifikationen der Mittel zur Identifizierung für Equiden
Teil 1
Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments
Abschnitt I
Identifizierung
Teil A - Identifizierungsdetails
Teil B - Abzeichen-Diagramm
Teil C - Kastration, Überprüfung der Beschreibung, sonstige Änderungen
Abschnitt II
Verabreichung von Arzneimitteln
Abschnitt III
Validierungsabzeichen oder Lizenz
Abschnitt IV
Eigentümer
Abschnitt V
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden (Equus caballus und Equus asinus) gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012
Abschnitt VI
Eintragung der Identitätskontrollen
Abschnitt VII
Impfpass (nur Pferdegrippe)
Abschnitt VIII
Impfpass (alle anderen Impfungen)
Abschnitt IX
Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
Abschnitt X
Kastanien
Teil 2
Zusätzliche Anforderungen an das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für Equiden
Teil 1
Auf Plastikkarten oder Smartcards gespeicherte Angaben
Teil 2
Physikalische Eigenschaften der Plastikkarten oder Smartcards