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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/980 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 hinsichtlich der Informationsanforderungen für die Aufnahme in das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 133)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission 2 sind die Anforderungen für die Unternehmen festgelegt, für die die Registrierung in dem gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichteten Register vorgeschrieben ist.

(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 müssen in der Union ansässige Unternehmen der Kommission gegebenenfalls ihre EORI-Kennnummer des europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte übermitteln, um in das Register aufgenommen zu werden. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die einen Alleinvertreter im Sinne von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestellt haben, müssen diese Angabe nur in Bezug auf ihren Alleinvertreter übermitteln. Der Alleinvertreter kann als solcher von mehr als einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union bestellt werden. Die EORI-Kennnummer eines solchen Alleinvertreters entspricht somit nicht unbedingt einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union.

(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 haben die zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, zu Informationszwecken Zugang zum Register.

(4) Bei der Durchsetzung der mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Einschränkungen und Verbote des Inverkehrbringens müssen die Zollbehörden in der Lage sein, Unternehmen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Einklang mit der genannten Verordnung in Verkehr bringen, anhand ihrer EORI-Kennnummer zu identifizieren. Dies kann insbesondere die von den Zollbehörden unter Einsatz digitaler Instrumente durchgeführten Kontrollen erleichtern. Die Identifizierung des betreffenden Unternehmens ist möglich, sofern dessen EORI-Kennnummer im Register verzeichnet ist. Deshalb ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die einen Alleinvertreter bestellt haben, ihre eigene EORI-Kennnummer übermitteln. Die Vorschrift, dass diese Unternehmen die EORI-Kennnummer ihres Alleinvertreters übermitteln müssen, sollte gestrichen werden, weil sie überflüssig ist.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die in Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Angaben, jedoch nur in Bezug auf den Alleinvertreter und nicht auf das Unternehmen;"

2. folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) gegebenenfalls die EORI-Kennnummer des Unternehmens."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2021

1) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 11).

ENDE

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(Stand: 21.06.2021)

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