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Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 11 A;
VO (EU) 2021/980 - ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 133 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2473 - ABl. L 2024/2473 vom 20.09.2024 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 der VO (EU) 2024/2473 - Entsprechungstabelle
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist ein zentrales elektronisches Register für die Verwaltung der Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und zur Berichterstattung, einschließlich zur Berichterstattung über in Verkehr gebrachte, mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Einrichtungen, (im Folgenden das "Register") vorgesehen.
(2) Nach der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 2, gilt ab dem 1. Januar 2019 für Ein- und Ausfuhren von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in die/aus der Union das System zur Lizenzerteilung gemäß Artikel 4 B des Montrealer Protokolls. Eine gültige Registrierung eines als Einführer bzw. Ausführer tätigen Unternehmens im Register gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist als solche Lizenz anzusehen.
(3) Um das reibungslose Funktionieren des Registers zu gewährleisten, müssen die Anforderungen für die Unternehmen festgelegt werden, für die die Registrierung vorgeschrieben ist. Diese Anforderungen sollten unter anderem die Anforderung enthalten, dass Angaben zu den finanziellen und rechtlichen Umständen dieser Unternehmen gemacht werden müssen. Solche Angaben können erforderlich sein, um eine wirksame Durchführung der Quotenzuweisung zu gewährleisten, eine Verzerrung der Quotenzuweisung zu vermeiden sowie die Umgehung und den Missbrauch der Rechtsvorschriften zu verhindern.
(4) Die unterschiedlichen Umstände von Unternehmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einen Alleinvertreter bestellt haben, sollten sich auch in den Registrierungsanforderungen widerspiegeln.
(5) Damit die Quotenregelung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen wirksam mithilfe des Registers umgesetzt werden kann, ist es wichtig, Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Quotenzuweisung auf rechtmäßige und gerechte Weise erfolgt. Die Aufgabe des Registers besteht darin, die wirksame Umsetzung der Quotenregelung zu erleichtern. Das Register sollte daher so organisiert und verwaltet werden, dass es als Instrument eingesetzt werden kann, um eine Umgehung oder einen Missbrauch der Anforderungen für die Quotenzuweisung zu verhindern. Wenn ein und derselbe wirtschaftliche Eigentümer mehrere Unternehmen mit dem Ziel registriert, eine höhere Quotenzuweisung als den Anteil eines einzigen Unternehmens an der Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht werden darf, zu erhalten, sollten solche Unternehmen, die von demselben wirtschaftlichen Eigentümer registriert sind, für die Zwecke der Quotenzuweisung nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung als ein Unternehmen angesehen werden. Die wirtschaftlichen Eigentümer können mit jeder juristischen Einheit verbunden sein, z.B. mit kleinen und mittleren Unternehmen.
(6) Unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen benötigt die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Unternehmen für die Zwecke der Registrierung gemachten Angaben zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, um das reibungslose Funktionieren des Registers zu gewährleisten.
(7) Die Kommission muss sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verarbeitet werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden allgemeine operative Anforderungen für die Registrierung in dem gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichteten Register festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Der Ausdruck "wirtschaftlicher Eigentümer" bezeichnet einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.
Artikel 3 Informationsanforderungen für die Aufnahme in das Register 21
(1) In der Union ansässige Unternehmen übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:
(2) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einen Alleinvertreter bestellt haben, übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:
(3) Um für ein bestimmtes Jahr eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgeben zu können, gelten die Fristen für die Übermittlung und den Abschluss eines Antrags auf Aufnahme in das Register entsprechend der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung.
(4) Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung registriert sind, übermitteln die Angaben gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, es sei denn, sie wurden bereits im Register übermittelt.
Artikel 4 Zusätzliche Informationsanforderungen für die Aufnahme in das Register
Artikel 5 Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben
Die in das Register aufgenommenen Unternehmen stellen sicher, dass die von ihnen oder in ihrem Auftrag/Namen im Rahmen dieser Verordnung gemachten Angaben auf aktuellem Stand gehalten werden, und übermitteln der Kommission aktualisierte Informationen, sobald sich diese geändert haben oder nicht mehr vollständig oder richtig sind.
Artikel 6 Ablehnung, Aussetzung und Löschung von Registrierungen
Artikel 7 Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n)
(1) Für die Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung als ein einziger Anmelder. Dieser einzige Anmelder ist das Unternehmen, das zuerst registriert wurde, oder gegebenenfalls ein anderes vom wirtschaftlichen Eigentümer genanntes registriertes Unternehmen. Für die Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten alle Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) als ein einziger Einführer oder Hersteller. Dieser einzige Einführer oder Hersteller ist das Unternehmen, das zuerst registriert wurde, oder gegebenenfalls ein anderes vom wirtschaftlichen Eigentümer genanntes registriertes Unternehmen.
(2) Bei Unternehmen, für die Absatz 1 für zwei Meldezeiträume gilt, widerruft die Kommission die Registrierung der Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n) mit Ausnahme des zuerst registrierten Unternehmens oder gegebenenfalls eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer genannten registrierten Unternehmens, es sei denn, es bestehen andere Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, nach denen eine Aufnahme in das Register erforderlich ist.
Artikel 8 Informationsaustausch
Auf Antrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen und tauschen Informationen aus, wenn dies für die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von Unternehmen für die Zwecke der Registrierung gemäß dieser Verordnung gemachten Angaben erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die Angaben nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten betreffen.
(1) Die im Register verarbeiteten personenbezogenen Daten eines Unternehmens können für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Löschung der Registrierung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 aufbewahrt werden.
(2) Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten im Einklang mit Absatz 1.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. April 2019
2) Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 236 vom 14.09.2017 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
ENDE |
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