![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle
(ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 10;
VO (EU) 2025/26 - ABl. L 2025/26 vom 15.01.2025aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 39 der VO (EU) 2025/26
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen im neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese sollten einen Teil der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 3 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission 4 aufgehoben wird.
(2) Die Verordnung (EU) 2019/787 lässt es zu, dass mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen stellen. Der Klarheit halber sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge, die mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, erlassen werden.
(3) Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Vorschriften für Pflichtangaben und Muster für Eintragungsanträge, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen, Einsprüche und Einspruchsbegründungen, Mitteilungen über das Ende der Konsultationen nach einem Einspruchsverfahren sowie Anträge auf Löschung einer Eintragung festgelegt werden.
(4) Das geografische Gebiet von geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Hersteller, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen von einer sicheren, klaren und zuverlässigen Grundlage ausgehen können. Zudem sollte das Einzige Dokument eine Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets enthalten.
(5) Die Interessen Dritter in den Mitgliedstaaten sollten geschützt sein, wenn nach der Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in der mit dem Antrag vorgelegten Produktspezifikation wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Solche Änderungen sollten auf der Ebene der Mitgliedstaaten in angemessener Form veröffentlicht werden, damit natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Einspruch erheben können.
(6) Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen und Fristen für das Einspruchsverfahren, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen, Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen und Anträge auf Löschung festgelegt werden.
(7) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 übermittelt die Kommission einen Einspruch, der gegen einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe, einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder einen Löschungsantrag eingereicht wurde, der Behörde, Stelle oder Person, die den Antrag gestellt hat. Aus Gründen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens sollte diese Mitteilung den Namen und die Kontaktdaten des Einspruchsführers enthalten. Der Antragsteller könnte damit unverzüglich in informelle Konsultationen mit dem Einspruchsführer eintreten und gegebenenfalls die Angelegenheit einer Klärung zuführen, bevor der Einspruchsführer die Einspruchsbegründung einreicht.
(8) Folgt auf den Einspruch eine zulässige Einspruchsbegründung, so übermittelt die Kommission der Behörde, Stelle oder Person, die den Einspruch eingereicht hat, und der Behörde, Stelle oder Person, die den Eintragungsantrag, den Änderungsantrag oder den Löschungsantrag gestellt hat, die Kontaktdaten der jeweils anderen Partei, damit sie geeignete Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 durchführen können.
(9) Der Name des Antragstellers, der einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht hat, oder der Name einer natürlichen oder juristischen Person, die einen Löschungsantrag gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung eingereicht hat, wird veröffentlicht, damit bekannt ist, wer das Änderungs- bzw. Löschungsverfahren eingeleitet hat, und potenzielle Einspruchsführer die Möglichkeit haben, das berechtigte Interesse der betreffenden Person anzufechten.
(10) Genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen müssen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit sie im Einklang mit dem neuen System der Zuständigkeiten für Änderungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 öffentlich zugänglich und im Hoheitsgebiet der Union anwendbar sind. Die Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland, die von einer natürlichen oder juristischen Person beantragt wurde, kann personenbezogene Daten enthalten, damit bekannt ist, wer die Änderung beantragt hat.
(11) Die bestehenden Vorschriften für die Wiedergabe des Unionslogos für geschützte geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 5 sollten übernommen werden, damit die Verbraucher dieses Logo bei Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe wiederfinden können.
(12) Der Nutzen geografischer Angaben beruht auf dem Verbrauchervertrauen. Die Regelung ist nur glaubwürdig, wenn sie mit einem effizienten Kontrollsystem auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verbunden ist und dieses von den zuständigen Behörden verwaltet wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt werden. Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts müssen die Hersteller in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie den geschützten Namen verwenden dürfen, beispielsweise bei Zollkontrollen, Marktkontrollen oder auf Anfrage von Marktteilnehmern. Das von den Mitgliedstaaten eingeführte System sollte zudem gewährleisten, dass sich Hersteller, die die Vorschriften einhalten, im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation erfassen lassen können.
(13) Es sollten Vorschriften und Muster für den Nachweis der Zertifizierung von Spirituosen mit geografischer Angabe, die auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland verweist, festgelegt werden.
(14) Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht werden; Informationen sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 6 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 7 ausgetauscht werden.
(15) Die Kommission hat zur Verwaltung der Anträge auf Schutz geografischer Angaben bei Lebensmitteln, Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen das Informationssystem "e-Ambrosia" eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Kommunikation im Rahmen der Verfahren für Anträge auf Eintragung und die Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation bei Spirituosen dieses System weiter nutzen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden, solange die erforderlichen digitalen Sicherheitsgarantien nicht gegeben sind. Im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Hersteller aus Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren.
(16) Es sollte festgelegt werden, auf welche Weise die Kommission der Öffentlichkeit die Informationen über geografische Angaben im Spirituosensektor zugänglich macht.
(17) Was geografische Angaben von Spirituosen mit Ursprung in der Union angeht, werden die Verfahren für die Eintragung, Änderungen der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung sowie die Verfahren für die Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für unterschiedliche Schritte der jeweiligen Verfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten sind für den ersten Verfahrensschritt zuständig: Sie nehmen den Antrag von der Herstellervereinigung entgegen, bewerten ihn - wobei auch ein nationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist - und leiten ihn nach dem Ergebnis der Bewertung an die Kommission weiter. Die Kommission wiederum hat die Aufgabe, den Antrag genau zu prüfen - wobei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist - und zu entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird. Die Kommission führt auch die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durch.
(18) Um die Offenlegung personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte im Hinblick auf die Unterlagen, die in den jeweiligen Verfahren vorzulegen sind, nach Möglichkeit davon abgesehen werden, die Übermittlung personenbezogener Daten vorzuschreiben. Dennoch müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen verarbeiten, die personenbezogene Daten wie Personennamen und Kontaktdaten enthalten. Es kann sein, dass diese Daten in hinreichend begründeten Fällen offengelegt oder veröffentlicht werden müssen.
(19) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der genannten Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 zuständig ist, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist.
(20) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Es sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 zuständig sind, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmung
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 in Bezug auf geografische Angaben für Spirituosen festgelegt, insbesondere in Bezug auf
Kapitel II
Besondere Vorschriften
Abschnitt 1
Antrag auf Eeintragung
Artikel 2 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Gemeinsame Anträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen in Bezug auf gemeinsame Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe die Anforderungen in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 in allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 gilt für alle betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder einen in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 einreicht.
Artikel 3 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Einziges Dokument
(1) Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 muss das Einzige Dokument knapp gefasst sein und darf - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - nicht mehr als 2.500 Wörter enthalten.
(2) Betrifft der Antrag ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so muss das Einzige Dokument nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird.
(3) Betrifft der Antrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss die Behörde des Drittlands oder ein in einem Drittland ansässiger Antragsteller das Muster für das Einzige Dokument in Anhang I verwenden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt wurde.
Artikel 4 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Geografisches Gebiet
Das geografische Gebiet gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 wird in der Produktspezifikation soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.
Artikel 5 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zusätzliches nationales Prüfverfahren
Werden nach dem Austausch zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 wesentliche Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat diese Änderungen in angemessener Weise, damit jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch einlegen kann, bevor der Kommission die neue Fassung des Einzigen Dokuments übermittelt wird.
In Fällen, in denen ein zusätzliches nationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die Frist für die Stellungnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 um bis zu sechs Monate verlängern.
Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation wird aktualisiert und führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
Artikel 6 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Verfahrensvorschriften für Einsprüche
(1) Ein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
Ein Einspruch muss nach dem Muster in Anhang II erstellt werden.
(2) Eine Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
Der Einspruchsbegründung können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
Der Einspruchsbegründung muss nach dem Muster in Anhang III erstellt werden. Abweichend davon kann die Kommission eine nicht in Einklang mit diesem Muster erstellte Einspruchsbegründung akzeptieren, sofern alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen vorgelegt werden.
(3) Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/787 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Löschungsantrag gestellt hat.
(4) Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die die Einspruchsbegründung eingereicht hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Löschungsantrag gestellt hat.
(5) Das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 muss der Kommission innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultationen mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:
Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen gemäß dem Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
Abschnitt 3
Änderungen der Produktspezifikation
Artikel 7 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Anträge auf Unionsänderungen
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
Die Beschreibung und Begründung gemäß Buchstabe e und das Dokument gemäß Buchstabe f dürfen - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - jeweils nicht mehr als 2.500 Wörter enthalten.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - nicht mehr als 5.000 Wörter enthalten. Ein Antrag aus einem Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern müssen das Muster in Anhang V verwenden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(3) Das geänderte Einzige Dokument wird gemäß Artikel 3 erstellt. Ein Antrag aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten.
(4) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu dem Einzigen Dokument in der geänderten Fassung und der Fundstelle der Produktspezifikation in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Bediensteten der Mitgliedstaaten oder Drittländer, die den Antrag stellen, werden als Teil des Antrags veröffentlicht.
Artikel 8 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilung über eine Standardänderung
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 muss Folgendes enthalten:
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.
(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(5) Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.
Artikel 9 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilung über eine vorübergehende Änderung
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 muss Folgendes enthalten:
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.
(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den veröffentlichten nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung enthalten.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(5) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.
Abschnitt 4
Löschung
Artikel 10 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787) Löschungsanträge
(1) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
Dem Löschungsantrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
(2) Der Löschungsantrag muss nach dem Muster in Anhang VIII erstellt werden.
(3) Für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission den Löschungsantrag im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Bediensteten der Mitgliedstaaten oder Drittländer, die den Löschungsantrag stellen, werden als Teil des Antrags veröffentlicht.
Abschnitt 5
Verwendung des Unionslogos
Artikel 11 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 20 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Unionslogo
Das in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/787 genannte Unionslogo, das auf den Schutz der geografischen Angabe hinweist, ist gemäß den Vorschriften in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 abzubilden.
Abschnitt 6
Kontrollen
Artikel 12 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/787) Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Hersteller einer Spirituose mit geografischer Angabe " bzw."Verarbeiter einer Spirituose mit geografischer Angabe " (im Folgenden der "Hersteller" bzw. der "Verarbeiter") ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Produktspezifikation der entsprechenden geografischen Angabe erfasst ist.
(2) Jeder Hersteller oder Verarbeiter, der die Vorschriften gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 einhält, hat Anspruch auf Erfassung im System der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung. Der Hersteller oder Verarbeiter meldet seine Tätigkeit der zuständigen Behörde gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787.
(3) Wird im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/787 festgestellt, dass ein Erzeugnis der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit einer gemäß der genannten Verordnung geschützten geografischen Angabe entspricht, so wird
(4) Die Bescheinigung und der Nachweis über die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage einer Risikobewertung regelmäßig aktualisiert. Die Bescheinigung und der Nachweis über die Aufnahme in die Liste müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:
(5) Verliert ein Hersteller oder Verarbeiter den Anspruch auf die Bescheinigung oder wird er aus der Liste gestrichen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder Verarbeiter die Bescheinigung oder den Nachweis über die Aufnahme in die Liste nicht weiter vorzeigen oder nutzen kann.
(6) Zur Erleichterung des freien Verkehrs innerhalb der Union können Stellen, die Bescheinigungen ausstellen, und Behörden, die für die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 3 zuständig sind, das Muster in Anhang IX verwenden.
(7) Was Erzeugnisse aus Drittländern angeht, so legt ein Hersteller oder Verarbeiter, dessen Erzeugnis mit einer eingetragenen geografischen Angabe in die Union eingeführt wird, dem Einführer des Erzeugnisses in der Union auf Verlangen einen von der nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Nachweis darüber vor, dass er als Hersteller oder Verarbeiter des Erzeugnisses mit der betreffenden geografischen Angabe zertifiziert ist.
Der Zertifizierungsnachweis kann eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste als zugelassener Hersteller oder Verarbeiter sein und direkt von der vorgenannten nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Der Zertifizierungsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden. Er muss in einer Amtssprache der Union abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Union begleitet sein, deren Schriftzeichen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden bzw. gelesen werden können. An dem Tag, an dem er dem Einführer vorgelegt wird, darf er nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht abgelaufen sein.
(8) Der Einführer legt den Zertifizierungsnachweis gemäß Absatz 7 auf Verlangen den Zollbehörden oder anderen Behörden in der EU vor, die für die Kontrolle geografischer Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Einführer kann den Zertifizierungsnachweis auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt.
Kapitel III
Mitteilungen
Artikel 13 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Akteuren
(1) Die für die Durchführung von Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung erforderlichen Unterlagen und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:
Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission Einsprüche, Einspruchsbegründungen und Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 6 und Löschungsanträge gemäß Artikel 10 per E-Mail.
(3) Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt.
(4) Für die amtliche Kommunikation im Zusammenhang mit geografischen Angaben für Spirituosen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Bezeichnung der Dienststelle und ihre Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktstellen auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können.
Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden.
Artikel 14 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Einreichung und Eingang von Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 13 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.
(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese digitalen Systeme übermittelt wurden.
Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
(3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.
Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Artikel 15 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zu veröffentlichende Informationen
Die Informationen, die von der Kommission gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen sind, werden über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.
Kapitel IV
Personenbezogene Daten
Artikel 16 (Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Personenbezogene Daten
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeiten die personenbezogenen Daten, die ihnen im Rahmen der Verfahren für die Eintragung, die Genehmigung von Änderungen, die Löschung und die Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung zugehen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2021
2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.07.2013 S. 21).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 36).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).
8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
Einziges Dokument (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang I |
"NAME"
GI-XX-XXXX
Datum der Antragstellung: XX-XX-XXXX
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verarbeitet. Im Falle eines Einspruchs wird der Name des Antragstellers dem Einspruchsführer mitgeteilt, damit die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen werden können. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Einzutragende(r) Name(n)
...
2. Drittland oder Drittländer, zu dem bzw. Denen das abgegrenzte Gebiet gehört
...
3. Art der geografischen Angabe
Geografische Angabe
4. Spirituosenkategorie(n)
...
5. Beschreibung der Merkmale der Spirituose
...
6. Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
...
7. Herstellungsverfahren
...
8. Besondere Vorschriften für die Verpackung
... [Falls unzutreffend, bitte frei lassen. Etwaige Vorschriften sind kurz zu begründen.]
9. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung
... [Falls unzutreffend, bitte frei lassen. Etwaige Vorschriften sind kurz zu begründen.]
10. Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Hervorhebung besonderer Merkmale des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen
...
__________________________________________________________________________
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
...
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
Einspruch (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang II |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verarbeitet. Der Einspruch einschließlich des Namens des Einspruchsführers wird gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dem Antragsteller mitgeteilt. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
...
2. Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:...
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt: ...
3. Einspruch
[Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der in einem Drittland ansässigen juristischen oder natürlichen Person mit einem berechtigten Interesse, der bzw. das bzw. die hiermit Einspruch einlegt] ist der Auffassung, dass der Antrag gemäß den Nummern 1 und 2 gegen die Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen könnte, und behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 eine Einspruchsbegründung einzureichen.
4. Kontaktdaten
Kontakt*:...
Vereinigung/Organisation oder nationale Behörde:
Dienststelle:...
Anschrift:
...
Telefon: + ...
E-Mail-Adresse: ...
5. Datum und Unterschrift
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Anschrift:]
[Telefon: +]
[E-Mail-Adresse:]
[Datum:]
[Unterschrift:]
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
Einspruchsbegründung (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang III |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verarbeitet. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Name des Einspruchsführers dem Antragsteller mitgeteilt, damit die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen werden können. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
...
2. Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:...
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:...
3. Name des Einspruchsführers
[Mitgliedstaat, Drittland, in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person]
...
4. Kontaktdaten
Kontakt:
Vereinigung/Organisation oder nationale Behörde:
Dienststelle:...
Anschrift:
...
Telefon: + ...
E-Mail-Adresse: ...
5. Berechtigtes Interesse (für nationale Behörden nicht erforderlich)
[Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Einspruchsführers dargelegt wird. Im Falle eines Einspruchs gegen einen Löschungsantrag ist die kommerzielle Verwendung des eingetragenen Namens zu belegen ( Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission 3). Diese Anforderungen gelten nicht für nationale Behörden.]
6. Einspruchsgründe
[ ] | Der Antrag auf Eintragung, der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder der Löschungsantrag ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil er gegen Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 22, 31 oder 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und die auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen verstößt. |
[ ] | Der Antrag auf Eintragung oder der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens gegen Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EU) 2019/787 verstoßen würde. |
[ ] | Der Antrag auf Eintragung oder der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. |
7. Einzelheiten des Einspruchs
[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen einer bestehenden älteren Marke ( Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), so sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.]
8. Verzeichnis der Antragsunterlagen [Bitte listen Sie die zur Unterstützung des Einspruchs übermittelten Unterlagen auf.]
9. Datum und Unterschrift
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Anschrift:]
[Telefon: +]
[E-Mail-Adresse:]
[Datum:]
[Unterschrift:]
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (ABl. L 270)
Mitteilung über das Ende der KOnsultationen gemäss dem Einspruchsverfahren (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang IV |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:
3. Name des Einspruchsführers
[Mitgliedstaat, Drittland, in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person]
...
4. Ergebnis der Konsultationen
4.1. Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde eine Einigung erzielt:
[Bitte Kopien von Schreiben beifügen, in denen die Einigung bestätigt wird und aus denen alle Faktoren, die die Einigung ermöglicht haben, hervorgehen ( Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.]
4.2. Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde keine Einigung erzielt:
[Bitte die Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 beifügen.]
5. Produktspezifikation und Einziges Dokument
5.1. Die Produktspezifikation wurde geändert:
... Ja*... Nein
* Wenn "Ja", bitte Beschreibung der Änderungen und die geänderte Produktspezifikation beifügen.
5.2. Das Einzige Dokument wurde geändert:
... Ja **... Nein
** Wenn "Ja", bitte das aktualisierte Einzige Dokument beifügen.
6. Datum und Unterschrift
_____________________________________________________________
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Anschrift:]
[Telefon: +]
[E-Mail-Adresse:]
[Datum:]
[Unterschrift:]
Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang V |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz und damit potenzielle Einspruchsführer das berechtigte Interesse des Antragstellers anfechten können, muss der Name des Antragstellers, der eine Unionsänderung der Produktspezifikation beantragt, veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Antragsteller und berechtigtes Interesse
[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person muss in diesem Antrag nicht angeben werden; sie ist der Kommission gesondert zu übermitteln.
Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]
3. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
4. Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen
[ ] | Name des Erzeugnisses |
[ ] | Spirituosenkategorie oder rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose |
[ ] | Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
[ ] | Vermarktungsbeschränkungen |
5. Art der Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs "Unionsänderung" gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2fällt/fallen.]
6. Änderung(en)
[Beschreibung und Begründung jeder einzelnen Änderung. Der Antrag auf Änderung muss gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission 4 umfassend und erschöpfend sein.]
7. Anlagen
7.1. Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung
7.2. Veröffentlichte konsolidierte Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der Produktspezifikation
7.3. Nachweis, dass die geänderten Dokumente der im Drittland anerkannten geografischen Angabe entsprechen
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (ABl. L 270).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (ABl. L 270).
Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang VI |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz muss der Name des Absenders veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
3. Absender
[Einzelhersteller oder Herstellervereinigung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört (siehe Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2).]
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs "Standardänderung" gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt/fallen. Bitte fassen Sie zusammen, warum die Änderung(en) erforderlich sind, und geben Sie an, ob sie zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.]
5. Anlagen
5.1. Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung
5.2. Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist
5.3. Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, falls zutreffend
5.4. Exemplar der veröffentlichten konsolidierten Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der Produktspezifikation
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang VII |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz muss der Name des Absenders veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
3. Absender
[Einzelhersteller oder Herstellervereinigung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das geografische Gebiet gehört (siehe Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2).]
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs "vorübergehende Änderung" gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt/fallen.]
5. Anlagen
5.1. Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Änderung
5.2. Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung
5.3. Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
Löschungsantrag (Verordnung (EU) 2019/787) | Anhang VIII |
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z.B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz und damit potenzielle Einspruchsführer das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person, von der die Löschung beantragt wird, anfechten können, muss der Name dieser Person veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Zur Löschung vorgeschlagener eingetragener Name
...
2. Mitgliedstaat oder Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
3. Natürliche oder juristische Person, Mitgliedstaat oder Drittland, von der/dem die Löschung beantragt wird
[Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person oder der Hersteller, die die Löschung beantragt/beantragen. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person muss in diesem Antrag nicht angeben werden; sie ist der Kommission gesondert zu übermitteln.
Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person dargestellt wird, die die Löschung beantragt (nicht erforderlich für nationale Behörden).]
4. Gründe für die Löschung
[ ] | Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2
|
||||
[ ] | Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 | ||||
[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 und gegebenenfalls Nachweis dafür.] |
5. Verzeichnis der Antragsunterlagen
[Bitte listen Sie die gegebenenfalls zur Unterstützung des Löschungsantrags übermittelten Unterlagen auf.
Für Mitgliedstaaten: Bitte fügen Sie die Erklärung bei, dass der Löschungsantrag den Anforderungen des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.]
6. Datum und Unterschrift
_____________________________________________________________
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Datum: ]
[Unterschrift: ]
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
Amtliche Bescheinigung oder amtlicher Nachweis über die Aufnahme in die Liste der Hersteller oder Verarbeiter, deren Tätigkeit der Produktspezifikation einer geografischen Angabe (G. A.) im Spirituosensektor entspricht, gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission 1 | Anhang IX |
Mit diesem Dokument wird bescheinigt, dass der Hersteller oder Verarbeiter zertifiziert ist, ein Erzeugnis mit einer gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschützten geografischen Angabe (g. A.) zu bezeichnen. |
|
1. Geschützte geografische Angabe (g. A.) * [g. A. wie in das Register eingetragen] |
|
2. Spirituosenkategorie * | |
3. Hersteller oder Verarbeiter * [Firmenname, Kontaktdaten und Herstellernummer] |
|
4. Kontrollstelle oder ausstellende Behörde * [Firmenname und Kontaktdaten] |
|
5. Referenz [für Kontrollstelle oder ausstellende Behörde fakultativ] |
|
6. Tätigkeit des Herstellers oder Verarbeiters, für die die Zertifizierung gilt * ["Herstellung", "Verarbeitung", "Abfüllung (Verpackung)" und/oder "Sonstiges" (nähere Angabe) - bitte alles Zutreffende anführen] |
|
7. Datum der Ausstellung der Bescheinigung oder Datum der Aufnahme in die Liste (als Nachweis gilt ein einschlägiger Auszug) * [TT.MM.JJJJ] |
|
8. Unterschrift, Siegel oder Zeichen der Kontrollstelle oder der ausstellenden Behörde * | |
*) Pflichtfelder |
1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (ABl. L 270).
2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 20.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓