Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle

(ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen im neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese sollten einen Teil der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 3 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission 4 aufgehoben wird.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/787 lässt es zu, dass mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen stellen. Der Klarheit halber sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge, die mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, erlassen werden.

(3) Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Vorschriften für Pflichtangaben und Muster für Eintragungsanträge, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen, Einsprüche und Einspruchsbegründungen, Mitteilungen über das Ende der Konsultationen nach einem Einspruchsverfahren sowie Anträge auf Löschung einer Eintragung festgelegt werden.

(4) Das geografische Gebiet von geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Hersteller, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen von einer sicheren, klaren und zuverlässigen Grundlage ausgehen können. Zudem sollte das Einzige Dokument eine Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets enthalten.

(5) Die Interessen Dritter in den Mitgliedstaaten sollten geschützt sein, wenn nach der Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in der mit dem Antrag vorgelegten Produktspezifikation wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Solche Änderungen sollten auf der Ebene der Mitgliedstaaten in angemessener Form veröffentlicht werden, damit natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Einspruch erheben können.

(6) Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen und Fristen für das Einspruchsverfahren, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen, Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen und Anträge auf Löschung festgelegt werden.

(7) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 übermittelt die Kommission einen Einspruch, der gegen einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe, einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder einen Löschungsantrag eingereicht wurde, der Behörde, Stelle oder Person, die den Antrag gestellt hat. Aus Gründen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens sollte diese Mitteilung den Namen und die Kontaktdaten des Einspruchsführers enthalten. Der Antragsteller könnte damit unverzüglich in informelle Konsultationen mit dem Einspruchsführer eintreten und gegebenenfalls die Angelegenheit einer Klärung zuführen, bevor der Einspruchsführer die Einspruchsbegründung einreicht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.08.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion