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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission vom 6. August 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 284 vom 09.08.2021 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 enthält in Anhang I Teil-FCL Abschnitt a Punkt FCL.025 Buchstabe b Nummer 4 einen Zusatz, der so verstanden werden kann, dass eine weitere Bedingung Anwendung findet.
(2) Die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthält in Anhang I Teil-FCL Abschnitt J Kapitel 2 Punkt FCL.905.FI Buchstabe c einen Fehler im Einleitungssatz, der die Bedeutung des Textes verändert.
(3) Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthält in Anhang I Teil-FCL Anlage 9 Abschnitt B Nummer 7 "Klassenberechtigungen - Wasserflugzeuge" Tabelle Abschnitt 1 Nummern 1.5, 1.6 und 1.7 sowie in Anhang IV Teil-MED Abschnitt B Unterabschnitt 2 Punkt MED.B.070 Buchstabe c Nummer 3 Satz 1 Fehler, die die Bedeutung des Textes verändern.
(4) Die deutsche, französische und schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgesehenen Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt berichtigt:
1. (betrifft nicht die deutsche Fassung)
2.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
3. Anhang I Teil-FCL Anlage 9 Abschnitt B Nummer 7 "Klassenberechtigungen - Wasserflugzeuge" Tabelle Abschnitt 1 Nummern 1.5, 1.6 und 1.7 erhalten folgende Fassung:
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Strand | ||||
Pier/Mole | |||||
Boje | |||||
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4. Anhang IV Teil-MED Abschnitt B Unterabschnitt 2 Punkt MED.B.070 Buchstabe c Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet des Buchstabens c Nummer 1 sind Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer Weitsichtigkeit von mehr als +5,0 Dioptrien an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern sie über ausreichende Fusionsreserven verfügen, ihr Augeninnendruck und die Vorderkammerwinkel normal sind und keine sonstige signifikante Pathologie nachweisbar ist."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2021
(Stand: 12.08.2021)
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