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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 24 A;
VO (EU) 2021/2119 - ABl. L 430 vom 02.12.2021 S. 24 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2240 - ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 8 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1748 - ABl. L 2024/1748 vom 24.06.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/2140 - ABl. L 2024/2140 vom 07.08.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/2794 - ABl. L 2024/2794 vom 04.11.2024 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Erzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, um es in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis in Verkehr zu bringen, wenn Unternehmer und Unternehmergruppen, einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, der Kontrolle durch nach Artikel 46 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterstellt wurden, und diese Behörden oder Stellen all diesen Unternehmen, Unternehmergruppen und Ausführern eine Bescheinigung ausgestellt haben, in der bestätigt wird, dass sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten.
(2) Zur Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 sollten der Inhalt der in der Bestimmung genannten Bescheinigung sowie die technischen Mittel, mit denen diese ausgestellt werden sollte, festgelegt werden.
(3) Ferner ist es im Rahmen dieser Verordnung angezeigt, für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 ein Verzeichnis von anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu erstellen, die für die Durchführung dieser Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind.
(4) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern 21 22
Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, stellen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten (im Folgenden die "Bescheinigung").
Die Bescheinigung
(Stand: 05.11.2024)
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