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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2794 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2794 vom 04.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 2 wurde angenommen, um ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen bereitzustellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als zuständig anerkannt wurden, für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i derselben Verordnung in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Öko-/Bio-Zertifikate auszustellen.

(2) In Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Kriterien festgelegt, die die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erfüllen müssen, um nach Artikel 46 Absatz 1 derselben Verordnung anerkannt zu werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 3 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen einhalten müssen, wenn sie ihren Antrag auf Anerkennung stellen, der aus einem technischen Dossier besteht.

(3) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sind bei der Kommission von etlichen Kontrollstellen Anträge auf Anerkennung eingegangen, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gestellt wurden.

(4) Die Kommission hat die von "ACO CERTIFICATION LIMITED", "CTR ULUSLARARASI BELGELENDIRME VE DENETIM LTD. ŞTİ.", "DQS POLSKa SPÓŁ Ka Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚ CIĄ", "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBa as Quality Certification Services (QCS)", "IMOCERT Latinoamérica Ltda.", "INDOCERT", "ONECERT INTERNATIONAL PRIVATE LIMITED", "Organic Crop Improvement Association International Inc", "Organic Food Development and Certification center of China", "Organización Internacional Agropecuaria S.A.", "ORSER KONTROL VE SERTİ Fİ KASYON ANONİ M Şİ RKETİ" und "SRS Certification GmbH" übermittelten Anträge auf Anerkennung erhalten und im Einklang mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen in bestimmten Drittländern anzuerkennen.

(5) Ferner hat die Kommission einen von "Ecocert SAS" übermittelten Antrag auf Ausweitung der Anerkennung im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in ihrem technischen Dossier ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die entsprechenden Erzeugniskategorien in den entsprechenden Drittländern auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1378 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378

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(Stand: 11.11.2024)

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