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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 der Kommission vom 23. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 84)
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 2 sind die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.
(3) Seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 am 14. Dezember 2019 haben die Erfahrungen mit der praktischen Durchführung dieser Verordnung gezeigt, dass bestimmte rechtliche Bestimmungen klarer gefasst werden müssen, insbesondere was bestimmte praktische Modalitäten für die Fleischuntersuchung und anerkannte Methoden zum Nachweis mariner Biotoxine bei Muscheln anbelangt.
(4) Was die praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung betrifft, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht festgelegt werden, wer die zusätzlichen praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung im Falle eines möglichen Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl durchzuführen hat. Ob der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführen sollte, ist bereits in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, ergänzt durch die Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 3, festgelegt und muss daher nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geregelt werden. Darüber hinaus sollte vermieden werden, dass die Anforderung des Anschneidens der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b wiederholt wird.
(5) Darüber hinaus enthalten die Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Farmwild Doppelungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die FamilieSuidae
(Stand: 27.09.2021)
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