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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
(ABl. L 349 vom 04.10.2021 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Ziele für die getrennte Sammlung zum Zwecke des Recyclings von zu entsorgenden Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs jener Richtlinie (im Folgenden "zu entsorgende Einwegflaschen") festgelegt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 sollen bis 2025 77 Gewichtsprozent und bis 2029 90 Gewichtsprozent aller in Verkehr gebrachten Einwegflaschen getrennt gesammelt werden. Die Kommission muss sowohl die Methoden zur Berechnung und Überprüfung dieser Ziele für die getrennte Sammlung als auch das Format festlegen, in dem die Mitgliedstaaten die Daten über die zu entsorgenden Einwegflaschen, die jedes Jahr getrennt gesammelt werden, vorlegen müssen.
(2) Im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften darüber festzulegen, an welchen Punkten das Gewicht der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen zu ermitteln ist. Diese Vorschriften sollten sowohl die bestehenden Praktiken der getrennten Sammlung als auch die Menge anderer Materialien und Stoffe, die außer den Flaschen im gesammelten Abfall enthalten sind, berücksichtigen.
(3) Im Interesse der Vergleichbarkeit der zu übermittelnden Daten ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften darüber festzulegen, wie die beiden alternativen Methoden nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 zur Bestimmung der Menge solcher in Verkehr gebrachter Einwegflaschen anzuwenden sind.
(4) Um die Genauigkeit der Daten über das Gewicht der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen zu gewährleisten, sollte das Format für die Übermittlung der Daten sicherstellen, dass alle Parameter ermittelt werden, die für die Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen relevant sind, und dass eine Beschreibung der Methoden zur Berechnung und Überprüfung der Daten für diese Parameter vorgelegt wird.
(5) Zwar ist im Rahmen der Verpflichtung zur getrennten Sammlung vorgeschrieben, dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt.
(6) Zwischen der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung zu entsorgender Einwegflaschen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 und dem Format für die entsprechende Berichterstattung gemäß Artikel 13 Absatz 4 jener Richtlinie besteht angesichts des Gegenstands dieser Maßnahmen und des Kontexts, in dem sie durchzuführen sind, ein enger Zusammenhang. Daher sollte dieser Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen werden, um die Kohärenz der Vorschriften über die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einwegflaschen zu gewährleisten und den Zugang zu diesen Vorschriften zu erleichtern.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Methode für die Berechnung und Übermittlung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen
(1) Die Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden "zu entsorgende Einwegflaschen") wird berechnet, indem das Gewicht der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen durch das Gewicht solcher in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (im Folgenden "in Verkehr gebrachte Einwegflaschen") geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.
(2) Zur Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegten Formeln an.
(Stand: 02.11.2021)
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