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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1775 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/789 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 110)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG sieht vor, dass grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer schuldet.
(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 des Rates 2 ermächtigte Ungarn zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme gegenüber dem Mehrwertsteuerschuldner bei bestimmten Lieferungen durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird (im Folgenden "Sondermaßnahme").
(3) Mit einem am 18. Februar 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Ungarn bei der Kommission, dass die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wird (im Folgenden "Antrag"). Zusammen mit dem Antrag legte Ungarn einen Bericht mit einer Überprüfung der Sondermaßnahme vor.
(4) Mit Schreiben vom 7. April 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(5) Ungarn führt aus, dass Steuerpflichtige, die sich in Liquidation oder in einem Insolvenzverfahren befinden, häufig die fällige Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Gleichzeitig kann der Erwerber als Steuerpflichtiger mit Recht auf Vorsteuerabzug die angefallene Mehrwertsteuer nach wie vor abziehen, was sich negativ auf den Haushalt auswirkt und der Finanzierung der Liquidation dient. Ungarn hat außerdem Betrugsfälle registriert, bei denen in Liquidation befindliche Unternehmen aktiven Unternehmen fingierte Rechnungen ausstellen, wodurch sich die von letzteren zu entrichtenden Steuern erheblich verringern, ohne dass garantiert ist, dass der Aussteller der Rechnung die fällige Mehrwertsteuer entrichtet.
(6) Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer vom steuerpflichtigen Empfänger der Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden, geschuldet wird (im Folgenden "Umkehrung der Steuerschuldnerschaft"). Die Sondermaßnahme erlaubt Ungarn die Ausdehnung der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Lieferungen von Steuerpflichtigen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, nämlich die Lieferung von Investitionsgütern sowie die Lieferung anderer Gegenstände und die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Normalwert von über 100.000 HUF.
(7) Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge hat die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf diese Art von Umsätzen die Steuererhebung effektiv vereinfacht und Steuerhinterziehung verhindert. Die Anwendung der Sondermaßnahme habe Mehrwertsteuerausfälle für den öffentlichen Haushalt begrenzt und zusätzliche Einnahmen generiert. Außerdem könnten die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in naher Zukunft zu einer starken Zunahme der Insolvenzen führen, was eine Verlängerung der Sondermaßnahme noch dringlicher mache.
(8) Die beantragte abweichende Regelung sollte zeitlich befristet werden, der Steuerverwaltung vor dem Ablauf der Sondermaßnahme jedoch genügend Zeit für die Einführung anderer herkömmlicher Maßnahmen zur Verfügung steht, um das Problem anzugehen und die Steuerausfälle für den öffentlichen Haushalt, insbesondere Ausfälle im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten, zu verringern, wodurch eine Verlängerung der Sondermaßnahme überflüssig wird. Eine abweichende Regelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Die Ermächtigung sollte daher nur bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.
(9) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/789 erhält folgende Fassung:
"Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024."
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
(Stand: 18.10.2021)
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