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Durchführungsverordnung (EU) 2022/7 der Kommission vom 5. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse enthalten, in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2 vom 06.01.2022 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Satz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 4 ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 unter anderem in Bezug auf den Eingang von Sendungen mit bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere enthält Artikel 163 der genannten Delegierten Verordnung in der unlängst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission 5 geänderten Fassung spezifische Anforderungen an den Eingang haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Union. Der genannte Artikel enthält unter anderem die Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen, die in solchen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, wobei der Tiergesundheitsstatus des Ursprungsdrittlands, des Ursprungsgebiets oder der Ursprungszone derselben berücksichtigt wird.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 6 enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625, und zwar unter anderem hinsichtlich der Muster für Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält ein Muster für die private Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, gemäß Artikel 14
(Stand: 25.01.2022)
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