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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/181 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf bestimmte Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten von Wassertieren, die nationalen Maßnahmen unterliegen, sowie des Anhangs I hinsichtlich des Seuchenstatus von Irland mit Blick auf das Ostreide Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 40)


Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten erstellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.

(2) In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sind insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen Wassertiere von für diese Seuchen empfänglichen Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten verbracht werden dürfen, darunter die Anforderung, dass diese Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen müssen, der als frei von diesen Seuchen gelistet ist.

(3) Die Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) 3 und die Erfahrungen aus der Praxis deuten jedoch darauf hin, dass es vom Standpunkt der Tiergesundheit aus nicht immer notwendig ist, dass lebende Wassertiere und ihre Gameten aus einem seuchenfreien Gebiet stammen, wenn sie für ein Gebiet bestimmt sind, das bereits seuchenfrei ist oder einem Tilgungsprogramm unterliegt. In bestimmten Fällen und in Bezug auf bestimmte Seuchen können die Quarantänehaltung von Wassertieren in einem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 4 zugelassenen Aquakulturbetrieb, die Desinfektion der Eier oder die Haltung der Wassertiere in Wasser mit einem bestimmten Salzgehalt unter vorgeschriebenen Bedingungen ausreichen, um das Seuchenrisiko zu mindern.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass diese Maßnahmen zur Risikominderung berücksichtigt werden, um den sicheren Handel mit diesen Waren zu erleichtern.

(5) Irland hat zudem die Kommission ersucht, "Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay" aus der Liste der Kompartimente zu streichen, die in Irland frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) sind, und Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 entsprechend zu ändern. Dieses Ersuchen stützt sich auf kommerzielle Gründe und ist nicht durch einen Seuchenausbruch begründet.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen

(1) Wassertiere von für eine bestimmte Seuche empfänglichen Arten, die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführt sind, dürfen nur dann in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn sie

  1. aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I als frei von der betreffenden Seuche aufgeführt ist;
  2. von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats im Einklang mit einer entsprechenden in Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236

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