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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/363 der Kommission vom 2. März 2022 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 40, ber. L 72 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 3 enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen entsprechen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Der Eingang dieser Waren und Tiere in die Union unterliegt insbesondere der Anforderung, dass sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen müssen, das in einer Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 4 sind die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist. Anhang IX der genannten Verordnung enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Fischereierzeugnisse, darunter Aquakulturerzeugnisse, in die Union zulässig ist.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/367 der Kommission 5 wurden Belarus, Israel 6, Moldau, die Schweiz, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate und Uruguay im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU 7 der Kommission für die Unterkategorie "Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)" in die Kategorie "Erzeugnisse aus Aquakultur" aufgenommen. Daher sollten diese Drittländer in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung "Aquakultur: Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)" aufgenommen werden.

(4) Kanada, China und die Vereinigten Staaten waren zuvor im Anhang

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(Stand: 07.03.2022)

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