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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 79 vom 09.03.2022 S. 4, ber. L 272 S. 52 A;
VO (EU) 2023/2526 - ABl. L 2023/2526 vom 20.11.2023 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2019/2034 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden bestimmte Informationen offenlegen müssen, um die Wirksamkeit des Binnenmarkts für Wertpapierfirmen zu verbessern und ein angemessenes Maß an Transparenz für die breite Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Richtlinie zufolge müssen die offengelegten Informationen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewandten Ansätzen ermöglichen.

(2) Um diesen Vergleich zu erleichtern, sollten die Informationen der zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und unter einer einzigen elektronischen Zugangsadresse abrufbar sein. Daher sollten das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der Angaben festgelegt werden. Auch wenn sich die aufsichtlichen Offenlegungspflichten gemäß Titel V der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf das gesamte Spektrum der Aufsichtsvorschriften erstrecken, sollten zuerst die Aufsichtspflichten in den Blick genommen werden, die sich aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ergeben.

(3) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Umsetzungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Empfehlungen

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß jener Richtlinie verabschiedet wurden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang I aufgeführten Meldebögen.

Artikel 2 Optionen und Ermessensspielräume

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 Angaben zur Art und Weise, wie Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang II aufgeführten Meldebögen.

Artikel 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2034 die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 jener Richtlinie verfahren, veröffentlichen, verwenden sie dafür den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.

Artikel 4 Aggregierte statistische Daten

Wenn die zuständigen Behörden gemäß

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