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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2526 der Kommission vom 17. November 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben zu Einzeldaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2526 vom 20.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission 2 sind Meldebögen für die Veröffentlichung der Angaben festgelegt, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 offenlegen müssen. Diese Angaben betreffen die Zusammensetzung der Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen nach Art der Anforderung, sind jedoch lediglich für Wertpapierfirmen offenzulegen, die nicht als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten.
(2) Da die Anzahl kleiner und nicht verflochtener Wertpapierfirmen in bestimmten Mitgliedstaaten hoch sein kann, führt das Fehlen öffentlich zugänglicher Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und über die Eigenmittelanforderungen dieser Wertpapierfirmen möglicherweise zu Verzerrungen, wenn ein aussagekräftiger Vergleich der nach Art aufgeschlüsselten aggregierten Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten angestellt wird. Daher sollten die in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten Meldebögen auch Daten über die Zusammensetzung der Eigenmittel und über die Eigenmittelanforderungen nach Art der Anforderung für jene Wertpapierfirmen umfassen, die als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(5) Die erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 sind weder substanziell noch bedeuten sie einen zusätzlichen Meldeaufwand für Wertpapierfirmen. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weder öffentliche Anhörungen durchgeführt noch die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert, da dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards in hohem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben (ABl. L 79 vom 09.03.2022 S. 4).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
Anhang |
(Stand: 27.11.2023)
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