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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/559 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Ermächtigung Polens, die von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden
(ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 51)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben, das am 26. Juli 2021 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen, die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um ein Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren) (im Folgenden "Sondermaßnahme") anzuwnden. Die Sondermaßnahme erfordert die Aufnahme einer besonderen Erklärung, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und eine gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Verlängerung der Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2025, beantragt.
(2) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Polens den anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission teilte Polen mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Polen hat der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2021 gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 des Rates 2 einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Sondermaßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen übermittelt.
(4) Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es hat unter Anderem die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ("Reverse-Charge-Verfahren") und der gesamtschuldnerischen Haftung für Lieferer und Kunden, die standardisierte Prüfdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke eingeführt und die Anzahl der Prüfungen erhöht. Polen ist dennoch der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.
(5) Polen führte am 1. Juli 2018 das freiwillige Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen und am 1. März 2019 das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein.
(6) Die Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme fallen, sind im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 gemäß der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2008 (PKWiU 2008) aufgeführt. Die Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2015 (PKWiU 2015) ersetzt die PKWiU 2008 seit dem 1. Juli 2020. In der PKWiU 2015 wurden die Symbole der statistischen Klassifizierung und die redaktionellen Bezeichnungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt sind, geändert. Auch wenn diese Ersetzung der PKWiU 2008 durch die PKWiU 2015 keine Änderungen des Umfangs der Gegenstände und Dienstleistungen, die unter das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen, zur Folge hatte, sollte der Anhang aus Gründen der Rechtssicherheit aktualisiert und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.
(7) Die Sondermaßnahme wird weiterhin für Gegenstände und Dienstleistungen gelten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses aktualisiert und ersetzt worden sind und die zwischen Steuerpflichtigen (B2B) geliefert bzw. erbracht werden, und sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken. Die Sondermaßnahme wird weiterhin für alle Lieferer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Lieferer.
(8) In dem von Polen übermittelten Bericht wird bestätigt, dass die Sondermaßnahme für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu wirksamen Ergebnissen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug führt.
(9) Ermächtigungen zur Anwendung von Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Die Genehmigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher bis zum 28. Februar 2025 verlängert werden.
(Stand: 19.04.2022)
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