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Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 17)
Hebt VO (EG) 494/98 auf
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in einer Reihe von Bereichen, einschließlich Tiergesundheitsanforderungen, durchgeführt werden. In der genannten Verordnung sind auch Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen festgelegt, zu denen Inspektionen von Räumlichkeiten, Tieren und Waren unter der Kontrolle der Unternehmer gehören. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2017/625 mögliche Maßnahmen festgelegt, die im Falle eines festgestellten Verstoßes unter anderem gegen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung von den zuständigen Behörden zu ergreifen sind.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 39 Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit aufgehoben und ersetzt. Einige der Anforderungen in den durch die oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehobenen Rechtsakten beziehen sich jedoch auf bestimmte tiergesundheitliche Besonderheiten amtlicher Kontrollen und Folgemaßnahmen, die im Falle festgestellter Verstöße im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 gemäß deren Artikel 138
(Stand: 02.05.2022)
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