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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission vom 29. April 2022 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2596)
(Nur der englische und der irische Text sind verbindlich)
(ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 37)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/676/EWG enthält Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
(2) Gemäß Anhang III Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG müssen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, pro Hektar (ha) mehr als die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält, zuzulassen, diese Mengen so festlegen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird. Diese Mengen sind anhand objektiver Kriterien zu begründen.
(3) Am 22. Oktober 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG 2 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2006 3, in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten.
(4) Am 24. Februar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/127/EU 4 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG, mit dem im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2010 5, die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.
(5) Am 27. Februar 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/112/EU 6 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2014 7, in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten.
(6) Am 8. Februar 2018 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 8 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen des irischen Aktionsprogramms, von Irland umgesetzt durch die European Union (Good Agricultural Practices for Protection of waters) Regulations 2017 9, in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/209 endete am 31. Dezember 2021.
(7) Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2020 6.016 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 4,9 % der Gesamtzahl der Betriebe mit Weidetierhaltung, 15,9 % der Gesamtzahl der Großvieheinheiten und 9,6 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche in Irland entsprach.
(8) Am 14. Oktober 2021 beantragte Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.
(9) Im Einklang mit den European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2022 10 hat Irland ein neues Aktionsprogramm mit zusätzlichen und verstärkten Maßnahmen angenommen, um die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG einzuhalten.
(10) Im Einklang mit Artikel 5
(Stand: 05.05.2022)
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