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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1188 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates nationale Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Wassertierseuchen genehmigt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 184 vom 11.07.2022 S. 59)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.
(2) Weitere Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten können in die Liste der seuchenfreien Gebiete in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 bzw. in die Liste der Gebiete, die einem Tilgungsprogramm unterliegen, in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden, sofern die Kommission vorab über Maßnahmen unterrichtet wird, die Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, sodass diese Maßnahmen genehmigt oder gegebenenfalls geändert werden können.
(3) Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Slowenien haben der Kommission Teile ihres Hoheitsgebiets gemeldet, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 der Status "seuchenfrei" genehmigt werden sollte. Dazu gehören zwei Gebiete, die frei von der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) sind, sowie mehrere Kompartimente, die frei von bakterieller Nierenkrankheit (BKD), KHV oder infektiöser Pankreasnekrose (IPN) sind. Dänemark hat der Kommission außerdem mehrere Kompartimente gemeldet, die Tilgungsprogrammen für BKD bzw. IPN unterliegen und die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt werden sollten.
(4) Die Kommission hat die von Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Slowenien vorgelegten Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Verhinderung der Einschleppung bzw. zur Begrenzung der Ausbreitung dieser Seuchen ergriffen haben, gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 geprüft. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass diese nationalen Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung der Seuchen zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung zu begrenzen. Dementsprechend sollten diese nationalen Maßnahmen genehmigt werden, und die Zonen und Kompartimente, in denen sie gelten, sollten in die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden.
(5) Daher ist es angezeigt, Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 zu ändern, um KHV-freie Zonen in Frankreich und Italien, BKD- und IPN-freie Kompartimente in Dänemark, BKD-freie Kompartimente in Finnland, KHV-freie Kompartimente in Frankreich und Portugal und IPN-freie Kompartimente in Slowenien aufzunehmen. Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses sollte ebenfalls geändert werden, um die Kompartimente in Dänemark aufzunehmen, in denen Tilgungsprogramme für BKD und IPN durchgeführt werden.
(6) Darüber hinaus hat Irland der Kommission mitgeteilt, dass alle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 für den Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) aufgeführten Kompartimente im Hoheitsgebiet Irlands aus der Liste gestrichen werden sollten. Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollte daher geändert werden, um dieser Statusänderung in Bezug auf die als frei von OsHV-1 μVar geltenden Kompartimente in Irland Rechnung zu tragen.
(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
(Stand: 14.07.2022)
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