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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 52)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2017/591

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 6, Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 5 und Artikel 57 Absatz 12 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht Änderungen an Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU vor, unter anderem in Bezug auf Positionslimits, die auch neue damit verbundene Befugnisse umfassen.

(2) Zur Verbesserung der Stabilität und Integrität der Finanzmärkte in der Union sollte eine Methodik für die einheitliche Berechnung von Positionslimits für Warenderivate festgelegt werden. Diese Methodik sollte der Aufsichtsarbitrage vorbeugen und Einheitlichkeit fördern, zugleich aber den zuständigen Behörden genügend Spielraum lassen, um den Unterschieden gerecht zu werden, die zwischen verschiedenen Märkten für Warenderivate und den ihnen zugrunde liegenden Warenmärkten bestehen. Die Methodik zur Berechnung der Limits sollte den zuständigen Behörden ermöglichen, die folgenden zwei Zielsetzungen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen: zum einen die Limits so niedrig anzusetzen, dass Inhaber von Positionen in Warenderivaten den Markt nicht missbrauchen oder verzerren können, und zum anderen geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen zu unterstützen, die Entwicklung neuer Warenderivate zu fördern und dafür zu sorgen, dass Warenderivate auch weiterhin zum reibungslosen Ablauf von Geschäftstätigkeiten auf dem zugrunde liegenden Warenmarkt beitragen.

(3) Eine Reihe von Begriffen, die aus der Richtlinie 2014/65/EU stammen, sowie technische Begriffe, die in dieser Verordnung verwendet werden, sollten definiert werden, um ein einheitliches Verständnis zu gewährleisten.

(4) Die Kauf- und Verkaufspositionen, die Marktteilnehmer in einem Warenderivat halten, sollten saldiert werden, um die tatsächliche Größe der Position festzustellen, über die ein Marktteilnehmer zu einem gegebenen Zeitpunkt verfügt. Die Größe einer Position, die über einen Optionskontrakt oder ein am selben Handelsplatz gehandeltes Warenderivat gehalten wird, das ein Teil des Hauptkontrakts ist, sollte auf der Grundlage des Deltaäquivalents berechnet werden. Um einen umfassenden, zentralen und repräsentativen Überblick über die Tätigkeit einer Person zu ermöglichen und um zu verhindern, dass das Ziel des für den Hauptkontrakt festgelegten Positionslimits umgangen wird, sollte die aggregierte Position, die eine Person an einem Warenderivat hält, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, auch die Position umfassen, die sich aus der Disaggregierung der Komponenten eines zum Handel als ein einziges handelbares Instrument am selben Handelsplatz zugelassenen Spread-Kontrakts und der am selben Handelsplatz gehandelten Positionen in Warenderivaten ergibt, die Teil des Hauptkontrakts im Hinblick auf ihre Größe ("Mini"-Kontrakte) oder den Preisbildungszeitraum bis zur Fälligkeit ("Balmo"-Kontrakte) sind.

(5) In der Richtlinie 2014/65

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(Stand: 28.07.2022)

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